Damit ein Werkvertrag im Rahmen der Entsendung anerkannt werden kann und genehmigungsfähig ist, müssen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer von im Ausland ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland kann nur auf der Grundlage eines Werkvertrages erfolgen. Die Arbeitnehmerüberlassung, also die Entsendung eines ausländischen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung nach dessen betrieblichen Erfordernissen, ist verboten.
Daher wird von den zuständigen Behörden genau geprüft, was mit einem Werkvertrag erfüllt werden soll. So sind unter anderem folgende Kriterien zwingend einzuhalten:
Angesichts der Komplexität der Materie ist anzuraten, bereits frühzeitig vor Abschluss von Verträgen diese durch unsere erfahrenen Anwälte prüfen zu lassen. So kann geklärt werden, wie das gewünschte Ergebnis zügig erreicht werden kann.