Mit der vorhandenen Erfahrung in deutsch-türkischen Rechts- und Geschäftsverhältnissen sind wir Ihr Ansprechpartner, wenn es um erbrechtliche Angelegenheiten im Ausland geht.
Nach dem Tod eines Familienmitglieds sind viele Erben mit der Abwicklung der Erbangelegenheiten ohnehin schon überfordert, dies umso mehr, falls der Erbfall einen ausländischen Bezug aufweist. Die Beratung zu erbrechtlichen Angelegenheiten in Deutschland für türkische Staatsangehörige, Deutsche mit türkischem Migrationshintergrund, Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit oder auch Deutsche mit Immobilien oder anderem unbeweglichen Vermögen in der Türkei erfordert die umfassende Kenntnis sowohl des türkischen wie auch des deutschen Erbrechts, als auch der dazugehörigen formalen Anforderungen sowie steuerrechtlicher Aspekte.
Der wichtigste Nachweis für die Erbenstellung ist der Erbschein, der in der Türkei durch das sog. Friedensgericht oder den Notar erteilt wird. Ist Vermögen, das vererbt werden soll, auf mehrere Länder verteilt, muss der erteilte Erbschein, der in einem Land ausgestellt wurde, im entsprechend anderen Land anerkannt werden. In der Kombination deutsch-türkischer erbrechtlicher Angelegenheiten ist eine solche Anerkennung hingegen nicht möglich, vielmehr muss in beiden Ländern ein eigener Erbschein erteilt werden.
Mit unserer deutsch-türkischen Kompetenz kümmern sich unsere Anwälte für Erbrecht in Nürnberg um den Antrag eines türkischen Erbscheins beim zuständigen Gericht für Sie und verfügen über die optimalen Voraussetzungen, Sie umfassend zu beraten und die Formalitäten für Sie abzuwickeln.