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Soziale Entschädigung

Soziale Entschädigung

Die Leistungen der sozialen Entschädigung richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz, das ursprünglich für Kriegsopfer und -hinterbliebene des Zweiten Weltkriegs geschaffen wurde.

Anspruch auf soziale Entschädigung hat unter Umständen, wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet.

Das Bundesversorgungsgesetz gilt seither in entsprechender Anwendung auch für weitere Personengruppen, die nach bestimmten Nebengesetzen Ansprüche haben. Wir prüfen für Sie, ob auch Sie Ansprüche an soziale Entschädigungen haben. 

Was ist soziale Entschädigung?

Soziale Entschädigung in Deutschland meint: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, hat Anspruch auf Versorgung im Rahmen der sozialen Entschädigung.

Dazu gehören unter anderem: 

  • Wehrdienstbeschädigte,
  • Opfer von Gewalttaten,
  • Zivildienstbeschädigte,
  • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR und Impfgeschädigte sowie deren jeweilige Hinterbliebene. 

Wie hoch können die Leistungen für soziale Entschädigung ausfallen?

Wie hoch die Leistungen ausfallen, bemisst sich nach Umfang und Schwere der Schädigung und ihrer Folgen sowie dem jeweiligen Bedarf. Die Leistungen setzen sich aus mehreren Einzelleistungen zusammen, die sowohl aus Geld- wie auch Sachleistungen bestehen. 

Hierunter fallen unter anderem:  

  • Beschädigten- und Hinterbliebenenrente,
  • Pflegezulage und Berufsschadensausgleich,
  • sowie Bestattungsgeld,
  • als auch Leistungen zur Heil- und Krankenbehandlung und medizinischen Rehabilitation.

Ergänzt werden die oben erwähnten Leistungen bei besonderem Bedarf durch die Kriegsopferfürsorge

Die Rechtslage ist komplex.

Die Rechtslage um das Sozialrecht in Deutschland, mit dem Anspruch für alle Menschen soziale Sicherheit herzustellen, ist durchaus komplex. Zahlreiche Rechtsvorschriften in unterschiedlichen Gesetzen sowie ständige Änderungen machen es für Laien nahezu unmöglich, durchzublicken. Auch die steigende Zahl an Widersprüchen und Klagen gegen behördliche Entscheidungen aufgrund abgelehnter Leistungen, deutet darauf hin, dass es sich um einen komplexen Bereich des Deutschen Gesetzes handelt, der mit vielen Unsicherheiten verknüpft ist. 

Falls Sie Unsicherheiten beim Antrag Ihnen zustehender Leistungen verspüren, sei es im Schwerbehindertenrecht, in der Kriegsopfer- und Gewaltopferentschädigung oder der Entschädigung für Gewalttaten: prüfen Sie das Einschalten eines im Sozialrecht erfahrenen Juristen. 

Anspruch auf Sozialleistungen aber sie bleiben Ihnen verwehrt?

  • Haben Sie soziale Entschädigungs- oder Versorgungsleistungen beantragt und erhalten keinen Bescheid?
  • Ist Ihr Antrag auf soziale Entschädigungs- oder Versorgungsleistungen abgelehnt worden?
  • Haben Sie einen Bescheid des Versorgungsamtes mit einem zu niedrigen Behindertengrad erhalten?
  • Sind Sie nicht als schwerbehindert anerkannt worden?
  • Hat das Versorgungsamt Ihnen kein Merkzeichen gewährt?
  • Haben Sie Widerspruch gegen eine nachteilige Entscheidung erhoben und ist der Widerspruch zurückgewiesen worden?

So helfen wir Ihnen.

Ablauf und Betreuung

  • Erstberatung mit Absprache des weiteren Vorgehens gegenüber der jeweiligen Behörde
  • Eingehende Beratung nach Feststellung der individuell gesetzten Ziele
  • Erheben eines Widerspruchs
  • Erheben einer gerichtlichen Klage vor dem Sozialgericht
  • Gegebenenfalls Erheben einer Untätigkeitsklage bei ausbleibender Entscheidung der Behörde

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Durchsetzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen
  • Erlass eines Bewilligungsbescheides

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Beratung jederzeit und kurzfristig möglich
  • Detaillierte Beratung, auch in Form eines schriftlichen Gutachtens, nach Vorlage der erforderlichen Daten innerhalb weniger Werktage
  • Sozialbehörden haben grundsätzlich bei Erstanträgen sechs Monate, bei Widersprüchen drei Monate Zeit zu entscheiden
  • Dauer eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht wird ansonsten maßgeblich von den Gerichten vorgegeben, häufig mehrere Monate

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung für Verbraucher maximal für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Weitergehende, auch schriftliche Beratung und Vertretung je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Mandanten
  • Gerichtliche Vertretung: Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder pauschale Honorarvereinbarung mit frühzeitiger Einschätzung des zu erwartenden Kostenrisikos
  • Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten im gerichtlichen Bereich
  • bei finanzieller Not: Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich

Ihre Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht