Bei Verkaufsveranstaltungen im Rahmen einer Pauschalreise greifen auch beim Schmuckkauf oder Teppichkauf in der Türkei, Nordzypern, Zypern, Kreta, Griechenland, Marokko und Dubai gesetzliche Regelungen, die mit dem deutschen Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften bzw. Kaffeefahrten vergleichbar sind.
Dem Käufer wird eine Widerrufsfrist von zwei Wochen eingeräumt. Entscheidend ist dabei, dass der Käufer vor dem Kauf über diese Möglichkeit belehrt wird. In der Praxis kommt dies jedoch so gut wie nie vor. Wenn dies nicht erfolgt ist, ist es möglich, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt den Kauf zu widerrufen.
Unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 29 I Nr. 3 EGBGB kann ferner bei Vertragsabschlüssen, die ihren Schwerpunkt im Ausland haben, dennoch deutsches materielles Recht Anwendung finden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verkäufer die Auslandsreise, während der die Verkaufsveranstaltung stattfand, selbst mitorganisiert bzw. mit veranlasst hat. Damit kann der geschlossene Kaufvertrag auch gemäß dem deutschen Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften rechtswirksam widerrufen werden (§ 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hier muss jedoch der Nachweis des Zusammenwirkens von Reiseveranstalter und Verkäufer erfolgen.