Eine Änderungskündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nur zu geänderten Bedingungen fortsetzen möchte. Welche Tücken es hierbei gibt, erfahren Sie von uns.
Eine Änderungskündigung kommt immer dann in Betracht, wenn Sie als Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu Ihrem Arbeitnehmer nur unter geänderten Bedingungen fortführen möchten oder können. Hier kommt die sogenannte Änderungskündigung zum Einsatz, in der eine Kündigung ausgesprochen wird, gleichzeitig aber in einer anderen Position im Unternehmen eine neue Stelle angeboten wird.
Dies ist häufig zwingender Schritt bei einer schwierigen wirtschaftlichen Lage oder einer Umstrukturierung des Arbeitgebers. Die Änderungskündigung sieht jedoch eine Reihe rechtlicher Vorgaben vor. Um teure Fehler, Widersprüche oder gar arbeitsgerichtliche Verfahren zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber juristisch unterstützen lassen, wenn Sie beispielsweise im Rahmen einer Umstrukturierung Änderungskündigungen aussprechen.
Zwingender Bestandteil einer Änderungskündigung ist die Beendigungserklärung und das Angebot der neuen Position sowie der daran geknüpften Arbeitsbedingungen. Dem Arbeitnehmer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Änderungen nachvollziehen zu können sowie innerhalb einer dreiwöchigen Frist das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Lehnt er ab, gilt das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als beendet. Trotz Ablehnung steht es Arbeitnehmern jedoch frei, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Hier sollten Arbeitgeber entsprechend juristisch gewappnet sein.
Unsere Anwälte im Arbeitsrecht helfen Ihnen gewissenhaft dabei, geplante Änderungen der Arbeitsbedingungen in Form einer Änderungskündigung umzusetzen und stehen Ihnen sowohl beratend bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung sowie – falls nötig – bei der gerichtlichen Vertretung zur Seite.