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Fahrverbot und Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnis und Fahrverbot

Falls Ihnen der Verlust Ihres Führerscheins droht, wenden Sie sich für eine umfassende Beratung an uns.

Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis.

Mit Erlangen der Volljährigkeit und Ablegung der Führerscheinprüfung kann man die Fahrerlaubnis erhalten, diese durch Fehlverhalten im Straßenverkehr jedoch schnell wieder verlieren. Das Fahrverbot beschreibt das Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Es kann im Rahmen eines Bußgeld- oder Strafverfahrens ausgesprochen werden. Grundsätzlich muss zwischen dem Fahrverbot als Nebenstrafe zum Bußgeld und der Entziehung der Fahrerlaubnis unterschieden werden. 

Das Fahrverbot ist lediglich eine temporäre Maßnahme, nach Ablauf derer man den Führerschein wieder zurückerlangt. In der Regel ist diese temporäre Maßnahme eine Nebenstrafe zum ausgesprochenen Bußgeld. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen dient dem Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer und bedeutet, dass die Fahrerlaubnis aberkannt wird. Diese Maßnahme kann angeordnet werden, wenn zu viele Punkte in Flensburg verzeichnet wurden. Auch vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis, beispielsweise durch Alkohol am Steuer, sind nicht unüblich. Möchte man nach der Entziehung des Führerscheins wieder die Fahrerlaubnis erlangen, muss diese neu beantragt werden. Nicht selten muss vor der erneuten Erteilung eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt werden.

Ob in Ihrem Falle die Chancen gut stehen, sich gegen ein permanentes Fahrverbot zu wehren, zeigt Ihnen ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht auf.

Droht Ihnen ein Fahrverbot?

So helfen wir Ihnen.

Ablauf und Betreuung

  • Erstberatung mit Absprache des weiteren Vorgehens
  • Akteneinsicht (nur durch einen Rechtsanwalt möglich)
  • Eingehende Beratung nach erfolgter Akteneinsicht
  • Grundsätzliche Unterscheidung der vorgerichtlichen und der gerichtlichen Phase

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Aufhebung des Fahrverbots
  • Wiedererlangung des Führerscheins
  • Aufhebung der Sperrzeit
  • Reduzierung der Dauer des Fahrverbotes und/oder der Dauer der Sperrzeit

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Die Dauer des vorgerichtlichen Verfahrens wird im Wesentlichen von den zuständigen Behörden bestimmt
  • Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens wird maßgeblich von den zuständigen Gerichten bestimmt

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung für Verbraucher maximal für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Weitergehende, auch schriftliche Beratung und Vertretung je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Mandanten
  • Gerichtliche Vertretung: Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder pauschale Honorarvereinbarung mit frühzeitiger Einschätzung des zu erwartenden Kostenrisikos
  • Rechtsschutzversicherungen übernehmen z.T. die Kosten, soweit Verkehrsverwaltungsverfahren mit versichert sind

Ihre Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht