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Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht

Wer sich mit Vorwürfen einer Sexualstraftat konfrontiert sieht, dem drohen nicht nur staatsanwaltliche Ermittlungen, sondern in vielen Fällen auch rasche Vorverurteilungen. Entsprechend wichtig ist, sich zeitnah juristische Unterstützung zu holen, die diskret und zügig weiterhelfen kann. 

Wem eine Sexualstraftat vorgeworfen wird, sollte schnell handeln.

Für Beschuldigte sexualstrafrechtlicher Taten geht es schnell um weitreichende Konsequenzen sowohl privater als auch beruflicher Natur. Die Gefahr, sich bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens aufgrund unbedachter und vermeintlich harmloser Aussagen in Bedrängnis zu bringen, beziehungsweise selbst zu belasten, sind enorm hoch. Entsprechend wichtig ist es, sich sofort kompetenten juristischen Beistand zu holen, bestenfalls in Form eines Fachanwalts für Strafrecht. 

Bei Sexualstraftaten stehen hohe Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen im Raum. Erschwerend hinzu kommt die soziale Stigmatisierung und Vorverurteilung von Personen, die sich mit einem Vorwurf einer entsprechenden Tat konfrontiert sehen, ungeachtet ob die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen oder nicht. 

Ohne Anwalt keine Aussage.

Sollten Sie eine polizeiliche oder gerichtliche Vorladung erhalten oder wurde eine Hausdurchsuchung bei Ihnen anberaumt, versuchen Sie zunächst ruhig zu bleiben und kontaktieren Sie uns schnellstmöglich. Geben Sie auf keinen Fall Erklärungen gegenüber den Ermittlungsbehörden ab, da Sie sich sonst unter Umständen leicht selbst belasten könnten. Beharren Sie darauf, ohne Ihren Anwalt keine Aussage zum Sachverhalt zu machen. 

Wir beschaffen uns umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte und können auf dieser Basis die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen sowie die optimale Verteidigungsstrategie für Sie ausarbeiten. Da wie bereits erwähnt die Kenntnis derartiger Vorwürfe die Existenz des Beschuldigten nachhaltig im beruflichen wie im privaten Bereich beschädigen kann, hat eine diskrete und anonyme Behandlung des Falles für uns höchste Priorität. 

Stillschweigen und Diskretion ist unsere Maxime.

Grundsätzlich gilt, dass Verteidigungen, allen voran im Bereich des Sexualstrafrechts, vorurteilsfrei geführt werden und die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 Abs. 2 EMRK zu gelten hat. Unser hochspezialisiertes und interdisziplinäres Team verteidigt Sie mit strategischem Geschick und stets unvoreingenommen. 

Wir beraten und verteidigen Sie im Sexualstrafrecht unter anderem zu folgenden Vorwürfen: 

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
  • Sexuelle Belästigung (§184i StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)

  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
  • Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB)

  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Ziff. 1 StGB)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)

  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB)

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, sollten Sie mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert werden. Wir helfen umgehend! 

Ihre Ansprechpartner in Sachen Strafrecht

Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de
Benno B. Gürsoy

Benno B. Gürsoy

Rechtsanwalt -
Zulassung voraussichtl. April 2024
Tätigkeitsbeginn am 11. März 2024

+49 911 37 66 76-0
guersoy@gencer-coll.de