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Berufung und Revision

Berufung und Revision

Ist das Urteil in einem Prozess verkündet, stehen die Rechtsmittel der Berufung oder Revision zur Verfügung. 

Lassen Sie sich beraten, ob Sie Berufung oder Revision einlegen können.

Obwohl sie in der Presse fälschlicherweise oft synonym genannt werden, sind die Rechtsmittel Berufung und Revision deutlich voneinander zu unterscheiden. Beide Rechtsmittel stehen Ihnen zur Verfügung, wenn Sie mit einer Verurteilung oder auch nur der Höhe der Strafe ganz oder teilweise nicht einverstanden sind. Bei beiden Rechtsmitteln wird die Frage, ob das erste Urteil fehlerhaft war, allerdings auf ganz unterschiedliche Art und Weise untersucht. Fakt ist: Egal welches der Rechtsmittel Sie einlegen wollen (oder alternativ beide), spätestens jetzt sollten Sie in Erwägung ziehen, einen im Strafrecht erfahrenen Fachanwalts zu konsultieren. 

Berufung
Im Regelfall – insbesondere nach einer Verhandlung in erster Instanz am Amtsgericht – ist von beiden Rechtsmitteln zur Berufung zu raten. Ihr Vorteil ist, dass, wenn sie fristgerecht eingelegt wird, der gesamte Sachverhalt nochmal von einem höherrangigen Gericht (hier dem Landgericht) nochmal neu aufgebarbeitet wird. Die Beweismittel der ersten Verhandlung werden ebenso neu ausgewertet wie weitere Beweismittel vorgebracht werden können. Sollten die erste Instanz also nicht zu Ihren Gunsten ausgegangen sein, bekommen Sie hier erneut die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Im Anschluss entscheidet das Berufungsgericht auf Grundlage dieser zweiten Beweiswürdigung selbstständig, also ohne Rückgriff auf die Entscheidungen des vorherigen Gerichts.

Revision
Wurde in erster Instanz bereits vor dem Land- oder sogar Oberlandesgericht verhandelt oder hat das Berufungsgericht schon geurteilt, können wir für Sie prüfen, ob das Rechtsmittel derRevision in Frage kommt, im Sonderfall sogar als Sprungrevision. In diesem Fall prüft das Gericht nicht, wie in der Berufung, die komplette Beweisaufnahme erneut, sondern konzentriert sich ausschließlich auf die Frage, ob das vorherige Gericht formelle oder rechtliche Fehler begangen hat. Wenn in der Vorinstanz also Verfahrens- oder Auslegungsregeln verletzt worden sind und das Urteil deswegen prozessualem oder materiellem Recht widerspricht, kann es aufgehoben oder manchmal sogar direkt durch das Revisionsgericht anders entschieden werden, im besten Fall sogar durch Freispruch.

Um über die Erfolgsaussichten einer Revision entscheiden zu können prüfen wir für Sie zuerst sowohl die schriftliche Urteilsbegründung, wie auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung in allen Details. Erst danach lässt sich sagen, ob ein angreifbarer Fehler des Gerichts vorliegt. Die Revisionsschrift danach anhand der durch Gesetz und Rechtsprechung festgeschriebenen Revisionsgründe auszuarbeiten, ist juristisch enorm anspruchsvoll und erfordert umfassende Kenntnisse des Strafrechts. Das ist sinnvoll nur durch Rechtsanwälte, bestenfalls solche mit tiefgreifender Erfahrung im Strafrecht, zu leisten, weshalb für die Revision auch Anwaltszwang herrscht.

Zögern Sie nicht, sich frühzeitig juristischen Rat zu holen, wenn Sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Unsere Fachanwälte für Strafrecht unterstützen Sie in Revision und Berufung diskret und gewissenhaft. 

Ausgangssituationen nach Urteilsverkündung.

  • Ist gegenüber Ihrer Person bereits ein strafrechtliches Urteil ergangen?
  • Sind Sie mit dem Urteilsspruch nicht einverstanden?
  • Sind Sie sich unsicher, ob die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil erfolgversprechend ist?
  • Ist gegen ein zu Ihren Gunsten ergangenes Urteil seitens der Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision eingelegt worden?

Kontaktieren Sie uns fristgerecht, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels überprüfen zu lassen!

So helfen wir Ihnen für Berufung oder Revision.

Ablauf und Betreuung des Rechtsbeistands

  • Erstberatung mit eingehender Erörterung des bisherigen Verfahrensablaufs
  • Akteneinsicht (die nur durch den Rechtsanwalt möglich ist!)
  • Eingehende Beratungsphase nach Akteneinsicht zur Bestimmung der Zielsetzung
  • Erörterung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und Auswahl aus Berufung oder Revision
  • Einlegen des Rechtsmittels
  • Begründung des Rechtsmittels

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Verhinderung der Rechtskraft eines nachteiligen Urteils
  • Berufungs- oder Revisionsurteil zu Ihren Gunsten
  • Zurückweisung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft im Falle eines vorinstanzlichen Urteils zu Ihren Gunsten

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Im Strafrecht ist das Rechtsmittel grundsätzlich binnen einer Woche nach Verkündung des vorinstanzlichen Urteils einzulegen - eine Begründung kann jedoch später erfolgen
  • Gegebenenfalls Akteneinsicht zum vorinstanzlichen Verfahren innerhalb weniger Tage nach Beantragung
  • Beratung über die Erfolgsaussichten in der Regel binnen weiterer weniger Tage nach erfolgter Akteneinsicht
  • Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gegebenenfalls mit Hauptverhandlung wird maßgeblich von den Strafgerichten bestimmt

Kosten und Gebühren

  • Kosten für die Erstberatung für Verbraucher sind begrenzt auf 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer
  • Im Gespräch werden etwaige weitere Honorare für anschließende Tätigkeiten aufgezeigt und erläutert
  • In der Regel Honorarvereinbarung für die einzelnen Verfahrensabschnitte, insbesondere in Fällen, deren Umfang, Schwierigkeitsgrad und die überragende Bedeutung für den Betroffenen einen aufwändigeren Einsatz des Rechtsanwalts erfordern
  • Grundsätzlich Erstattung aller in den Vorinstanzen entstandenen Kosten durch die Staatskasse bei Erfolg des Rechtsmittels

Ihre Ansprechpartner in Sachen Strafrecht

Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de