Ist das Urteil in einem Prozess verkündet, stehen die Rechtsmittel der Berufung oder Revision zur Verfügung.
Obwohl sie in der Presse fälschlicherweise oft synonym genannt werden, sind die Rechtsmittel Berufung und Revision deutlich voneinander zu unterscheiden. Beide Rechtsmittel stehen Ihnen zur Verfügung, wenn Sie mit einer Verurteilung oder auch nur der Höhe der Strafe ganz oder teilweise nicht einverstanden sind. Bei beiden Rechtsmitteln wird die Frage, ob das erste Urteil fehlerhaft war, allerdings auf ganz unterschiedliche Art und Weise untersucht. Fakt ist: Egal welches der Rechtsmittel Sie einlegen wollen (oder alternativ beide), spätestens jetzt sollten Sie in Erwägung ziehen, einen im Strafrecht erfahrenen Fachanwalts zu konsultieren.
Berufung
Im Regelfall – insbesondere nach einer Verhandlung in erster Instanz am Amtsgericht – ist von beiden Rechtsmitteln zur Berufung zu raten. Ihr Vorteil ist, dass, wenn sie fristgerecht eingelegt wird, der gesamte Sachverhalt nochmal von einem höherrangigen Gericht (hier dem Landgericht) nochmal neu aufgebarbeitet wird. Die Beweismittel der ersten Verhandlung werden ebenso neu ausgewertet wie weitere Beweismittel vorgebracht werden können. Sollten die erste Instanz also nicht zu Ihren Gunsten ausgegangen sein, bekommen Sie hier erneut die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Im Anschluss entscheidet das Berufungsgericht auf Grundlage dieser zweiten Beweiswürdigung selbstständig, also ohne Rückgriff auf die Entscheidungen des vorherigen Gerichts.
Revision
Wurde in erster Instanz bereits vor dem Land- oder sogar Oberlandesgericht verhandelt oder hat das Berufungsgericht schon geurteilt, können wir für Sie prüfen, ob das Rechtsmittel derRevision in Frage kommt, im Sonderfall sogar als Sprungrevision. In diesem Fall prüft das Gericht nicht, wie in der Berufung, die komplette Beweisaufnahme erneut, sondern konzentriert sich ausschließlich auf die Frage, ob das vorherige Gericht formelle oder rechtliche Fehler begangen hat. Wenn in der Vorinstanz also Verfahrens- oder Auslegungsregeln verletzt worden sind und das Urteil deswegen prozessualem oder materiellem Recht widerspricht, kann es aufgehoben oder manchmal sogar direkt durch das Revisionsgericht anders entschieden werden, im besten Fall sogar durch Freispruch.
Um über die Erfolgsaussichten einer Revision entscheiden zu können prüfen wir für Sie zuerst sowohl die schriftliche Urteilsbegründung, wie auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung in allen Details. Erst danach lässt sich sagen, ob ein angreifbarer Fehler des Gerichts vorliegt. Die Revisionsschrift danach anhand der durch Gesetz und Rechtsprechung festgeschriebenen Revisionsgründe auszuarbeiten, ist juristisch enorm anspruchsvoll und erfordert umfassende Kenntnisse des Strafrechts. Das ist sinnvoll nur durch Rechtsanwälte, bestenfalls solche mit tiefgreifender Erfahrung im Strafrecht, zu leisten, weshalb für die Revision auch Anwaltszwang herrscht.
Zögern Sie nicht, sich frühzeitig juristischen Rat zu holen, wenn Sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Unsere Fachanwälte für Strafrecht unterstützen Sie in Revision und Berufung diskret und gewissenhaft.
Kontaktieren Sie uns fristgerecht, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels überprüfen zu lassen!