gençer & coll. liefert Ihnen mit einem international vernetzten Team die optimale Beratung für eine Gesellschaftsgründung in der Türkei.
Das türkische Gesellschaftsrecht weist große Ähnlichkeiten mit den auch in Deutschland bekannten Gesellschaftsformen auf, nicht zuletzt weil das deutsche Handelsgesetzbuch im Jahre 1956 in den Grundzügen rezipiert wurde; zum Teil erhebliche Unterschiede zeigen sich dann jedoch bei genauerer Betrachtung der gesetzlichen Details.
Die Regelungen des türkischen Gesellschaftsrechts finden sich neben dem Handelsgesetzbuch auch im Obligationengesetzbuch. Weitere Gesetze sind für Banken, Versicherungen oder börsennotierte Gesellschaften zu beachten. Für die Gründung einer Gesellschaft in der Türkei sind gerade bei ausländischen Investoren eine Reihe von Dokumenten einzureichen.
Da die der GmbH (Limited Şirket) bzw. AG (Anonim Şirket) entsprechenden Rechtsformen zu den von ausländischen Investoren präferierten und praktikabelsten Gesellschaftsformen gehören, beschränken sich unsere folgenden Darstellungen zunächst auf diese beiden Gesellschaftstypen. Selbstverständlich beraten wir Sie auch darüber hinaus zu allen Themen im Bezug auf Gesellschaftsgründungen in der Türkei.
Die Ltd. Sti. ist das türkische Pendant zur deutschen „Gesellschaft mit begrenzter Haftung“. Trotz zahlreicher Übereinstimmungen gibt es auch wichtige Unterschiede. Zwei wichtige Unterschiede betreffen das Stammkapital und die Anzahl der Gesellschafter. Das notwendige Stammkapital für die Ltd. Sti. beträgt lediglich TL 5.000,- (im Dezember 2018 umgerechnet knapp 820,- Euro). Im Gegensatz zur deutschen GmbH werden mindestens zwei Gesellschafter benötigt.
Bei Banken, Versicherungen, Leasing- und Kapitalanlageunternehmen ist in der Türkei zwingend die türkische Anonim Şirketi (A.Ş.), also eine AG als Gesellschaftsform vorgeschrieben. Für die Gründung einer A.Ş. werden mindestens fünf Gründungsmitglieder und ein Grundkapital von TL 50.000 benötigt. In anderen Bereichen stellt sich die Frage, ob die A.Ş. oder die Ltd. Şti. die passendere Gesellschaftsform ist. Oftmals wird aufgrund des niedrigeren Aufwands für die Gründung vorschnell zugunsten der Ltd. Şti. entschieden, ohne die haftungsrechtlichen Vorteile der A.Ş. ausreichend zu berücksichtigen.
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