Mit dem Scheitern der Ehe beginnt vor der Scheidung das sogenannte Trennungsjahr. Welche Pflichten und Rechte für die Beteiligten gelten, erfahren Sie von unseren Anwälten für Familienrecht in Nürnberg.
Ist die Ehe gescheitert und wird von den Beteiligten der Wunsch ausgesprochen, diese nicht weiterzuführen, erfolgt zunächst das sogenannte Trennungsjahr. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber vorgesehen und dient dem Zweck, dass beide Ehepartner sich darüber klar werden sollen, ob sie die Ehe tatsächlich nicht mehr weiterführen möchten.
Häufig wird uns die Frage gestellt: Kann das Trennungsjahr umgangen werden? Die Antwort hierauf lautet ganz klar: Nein. Auch bei kurzer Ehedauer, kann das in § 1565 Abs. 2 BGB verankerte Trennungsjahr nicht abgekürzt werden. Der Gesetzgeber wünscht als Nachweis des Scheiterns der Ehe eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Trennungsabsicht. Räumliche Trennung bedeutet übrigens „Trennung von Tisch und Bett“, also selbstständige Haushaltsführung – diese kann aber zunächst noch in derselben Wohnung erfolgen.
Das Trennungsjahr wird von Scheidungswilligen häufig genutzt, um bereits Folgesachen wie Unterhaltsregelungen oder Umgangsrechte zu klären. Dies verkürzt unter Umständen das anschließende Scheidungsverfahren.
Aufgrund der weitreichenden Folgen der Entscheidungen, die im Zuge einer Trennung bzw. Scheidung gefällt werden, ist juristischer Rat in dieser Phase unabdingbar. Wir unterstützen Sie als Anwalt für Familienrecht gerne.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht