Auch bei Werkvertragsarbeitnehmern müssen selbstverständlich Mindestarbeitsbedingungen eingehalten werden.
Die Agentur für Arbeit prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahrens, dass die Mindestarbeitsbedingungen eingehalten werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Gewährung des jeweiligen in der Branche geltenden Mindestlohnes einschließlich der Überstundenzuschläge und vorgeschriebener Urlaubsbedingungen sowie die Abführung von Urlaubskassenbeiträgen (soweit ein solches erforderlich ist).
Zudem findet ein Lohnvergleich statt: Dies bedeutet, dass die Lohnbedingungen für Werkvertragsarbeitnehmer nicht ungünstiger sein dürfen als die vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. Die Agentur für Arbeit sieht als Grundlage für den Lohnvergleich die Berechnung des Nettolohnes. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Antragsverfahrens die Löhne angegeben werden müssen, die den Arbeitnehmern nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Einsatz im Bundesgebiet tatsächlich gezahlt werden.
Wir helfen Ihnen bei der Klärung von Fragen zur Einhaltung der Mindestbedingungen anhand des konkreten Vertrages. Sprechen Sie uns an.