Werden im Ausland gekaufte Teppiche, Gold oder Schmuckstücke nach Deutschland eingeführt, müssen diese ordnungsgemäß verzollt werden. Ferner ist die sog. Einfuhrumsatzsteuer abzuführen. Unter bestimmten Umständen kann mit einer Selbstanzeige einer Strafverfolgung begegnet werden. Mit Bedacht sollte man reagieren, wenn man nach der Rückreise plötzlich einen Anruf aus dem Urlaubsland erhält und davor „gewarnt“ wird, dass Zoll- und Finanzbehörden von einem nicht verzollten Souvenir erfahren könnten. Hier handelt es sich fast immer um besonders trickreiche Betrugsversuche.
Bis zu einer Freigrenze von 430,00 EUR ist kein Zoll und auch keine Einfuhrumsatzsteuer fällig. Bei Überschreitung dieser Freigrenze ist die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % des Kaufpreises abzuführen. Bei Warenwerten bis 700,00 EUR wird ggf. eine geringere Pauschale für die Verzollung und Einfuhrumsatzsteuer von den deutschen Zollbehörden veranschlagt.
Beim Schmuckkauf in der Türkei gelten folgende Richtlinien: Ab einem Kaufpreis von 1.200,00 EUR benötigen Sie gemäß der Zollunion zwischen Deutschland und der Türkei einen schriftlichen Nachweis der türkischen Zollbehörden, dass Sie das Produkt in der Türkei erworben haben. Dieser Nachweis liegt in der Regel nicht vor. Die Rechnung des türkischen Händlers genügt nicht. So werden ohne diesen Nachweis Zollgebühren in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises fällig.
Die Freigrenzen können bei einer Reise mehrerer Personen (z.B. Ehepartner, Kinder etc.) nicht addiert werden, denn sie gelten für nicht teilbare Gegenstände. Die Freigrenzen für Jugendliche sind übrigens deutlich niedriger. Auch wird die Freigrenze von 430,00 Euro bei teureren Produkten nicht angerechnet.
Ähnliche Einfuhrregelungen gelten auch in Nordzypern, Zypern, Kreta, Griechenland, Marokko und Dubai.
Oftmals wird in den exotischen Ländern gekaufter Schmuck, Gold oder Teppiche zu deutlich überteuerten Preisen eingekauft. Dies ist in gewisser Weise doppelt ärgerlich, denn der Zoll bzw. die Einfuhrumsatzsteuer richten sich nach dem tatsächlichen Kaufpreis, nicht nach dem Warenwert.
Erst wenn sich Händler und Käufer im Nachgang auf einen reduzierten Kaufpreis einigen oder einzelne Waren nicht abgenommen werden, kann dies ggf. auch gegenüber den Zollbehörden geltend gemacht werden. Wir raten in solchen Fällen zur Beratung durch einen Anwalt.
Die nicht verzollte Einfuhr von Gegenständen über den jeweiligen Freigrenzen ist eine Straftat (Steuerhinterziehung). Eine Nachforderung ist somit tatsächlich denkbar. Mit einer vollständigen und sachgemäßen Selbstanzeige kann Straffreiheit erreicht werden, sofern die Selbstanzeige erfolgt, bevor Behörden Kenntnis vom Vorfall erhalten. Die Selbstanzeige kann durch einen erfahrenen Anwalt vorbereitet werden.
Häufig berichten uns Mandanten, dass sie nach dem Urlaub aus dem entsprechenden Land angerufen werden. Die Anrufer warnen davor, dass die deutschen Zoll- und Finanzbehörden von der nicht verzollten Einfuhr der gekauften Schmuckstücke erfahren könnten. Meist kann die Sache jedoch noch abgewendet werden, wenn entsprechende Zahlungen in das Land, in dem das Geschmeide erworben wurde, erfolgen. So plausibel die Geschichten zunächst klingen mögen, es handelt sich in aller Regel um Betrug!
Auf illegalem Wege verschaffen sich die Anrufer die Kundendaten der Schmuckhändler oder der Reiseveranstalter, die ihre Reisegruppen gezielt in entsprechende Schmuckmanufakturen (Händlerverzeichnis) schicken. Diese Adressen werden dann auf Verdacht kontaktiert, um die Verunsicherung der Urlauber bzgl. der nicht erfolgten Verzollung auszunutzen. In jedem Fall gilt: Zahlen Sie nicht! Eine Behörde wird niemals auf telefonischem Wege Zahlungen anfordern.
Sollten Sie derartige Anrufe erhalten, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für eine Beratung.