Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer die Insolvenz zu spät anmeldet, bringt sich und sein Unternehmen in Gefahr. Wir beraten Sie.
Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage und droht diesem aufgrund bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Insolvenz, müssen konsequent Schritte eingeleitet werden. Muss nämlich die Insolvenz angemeldet werden, doch das Unternehmen stellt keinen entsprechenden Antrag, steht schnell der Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Raum. Unternehmer müssen hier Vorsicht walten lassen, denn Insolvenzverschleppung wird strafrechtlich verfolgt und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Die Insolvenzverschleppung zählt zum Wirtschaftsstrafrecht. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist dann erfüllt, wenn z.B. der Geschäftsführer einer GmbH (sowie unter bestimmten Umständen auch Gesellschafter) bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden und einen ansprechenden Insolvenzantrag stellen. Diese Frist gilt auch, wenn eine Sanierung beabsichtigt ist.
Für Unternehmer oder Geschäftsführer gilt es, die rechtliche Lage und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und frühzeitig zu handeln, auch um sich selbst vor strafrechtlichen Folgen zu schützen.
Wir beraten Sie umfassend und faktenbasiert. Wenden Sie sich als Unternehmer an uns, wir bieten eine fachliche Beratung zum Zustand Ihrer Firma und klären Sie über weitere Schritte im Zuge einer Insolvenz auf - so dass strafrechtlichen Konsequenzen vermieden werden können.