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Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung

Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer die Insolvenz zu spät anmeldet, bringt sich und sein Unternehmen in Gefahr. Wir beraten Sie. 

Gefährdet das Unternehmen: Verschleppte Insolvenz.

Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage und droht diesem aufgrund bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Insolvenz, müssen konsequent Schritte eingeleitet werden. Muss nämlich die Insolvenz angemeldet werden, doch das Unternehmen stellt keinen entsprechenden Antrag, steht schnell der Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Raum. Unternehmer müssen hier Vorsicht walten lassen, denn Insolvenzverschleppung wird strafrechtlich verfolgt und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. 

Die Insolvenzverschleppung zählt zum Wirtschaftsstrafrecht. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist dann erfüllt, wenn z.B. der Geschäftsführer einer GmbH (sowie unter bestimmten Umständen auch Gesellschafter) bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden und einen ansprechenden Insolvenzantrag stellen. Diese Frist gilt auch, wenn eine Sanierung beabsichtigt ist. 

Für Unternehmer oder Geschäftsführer gilt es, die rechtliche Lage und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und frühzeitig zu handeln, auch um sich selbst vor strafrechtlichen Folgen zu schützen. 

Wir beraten Sie umfassend und faktenbasiert. Wenden Sie sich als Unternehmer an uns, wir bieten eine fachliche Beratung zum Zustand Ihrer Firma und klären Sie über weitere Schritte im Zuge einer Insolvenz auf - so dass strafrechtlichen Konsequenzen vermieden werden können. 

Wie steht es um Ihr Unternehmen?

  • Befindet sich Ihr Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten?
  • Ist die Existenz Ihres Unternehmens bedroht?
  • Ist Ihr Unternehmen überschuldet oder droht die Zahlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens?
  • Versuchen Sie bereits, mit Geldern aus Ihrem Privatvermögen Ihr Unternehmen aufrechtzuerhalten?
  • Ist bereits ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen Ihre Person eingeleitet worden?

So helfen wir Ihnen.

Ablauf und Betreuung

  • Erstberatung mit Absprache des weiteren Verhaltens
  • Erörterung einer möglichen Strafbarkeit durch zu langes Zögern für den Fall, dass sich das Unternehmen bereits seit längerer Zeit in der Krise befunden hat
  • Erörterung einer möglichen Strafbarkeit wegen einer lediglich fahrlässigen Nichtkenntnis der Überschuldung, der drohenden oder der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
  • Sofern bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Ihre Person eingeleitet wurde: Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
  • Eingehende Beratungsphase nach Akteneinsicht mit Festlegung der Zielsetzungen

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Vermeidung von strafbarem Handeln
  • Verminderung des Risikos der persönlichen Haftung in strafrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht
  • Existenzerhaltung durch rechtzeitiges und besonnendes Handeln
  • Sofern bereits ein Strafverfahren gegen Ihre Person eingeleitet worden ist: Vermeidung einer Hauptverhandlung durch Einstellung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oder nach  Verständigung über einen Strafbefehl
  • Strafmaßminderung

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Verfahrensdauer wird maßgeblich von Ihrer Mithilfe vorgegeben
  • Sofern bereits ein Strafverfahren gegen Ihre Person eingeleitet worden ist: Die Dauer des Strafverfahrens wird maßgeblich von den Ermittlungsbehörden und dem Gericht bestimmt
  • Verständigung über einen Strafbefehl, Einstellung des Verfahrens oder „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft in der Regel nach einigen Wochen

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung in einfach gelagerten Fällen für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Für die Erstellung und Prüfung von Korrespondenz bieten wir eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder aber Pauschalvereinbarungen an.
  • Für die Prozessvertretung fallen zumindest Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Zumeist bietet sich jedoch auch hier eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder aber eine Pauschalvereinbarung an.

Ihre Ansprechpartner in Sachen Strafrecht

Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de
Benno B. Gürsoy

Benno B. Gürsoy

Rechtsanwalt -
Zulassung voraussichtl. April 2024
Tätigkeitsbeginn am 11. März 2024

+49 911 37 66 76-0
guersoy@gencer-coll.de