Ein Vermächtnis regelt Einzelzuwendungen an Personen, die nicht Erben sind. Doch Vermächtnisse im Testament zu verfügen, ist kompliziert und birgt einige juristische Fallstricke.
Erblasser sind häufig vom Wunsch beseelt, nahe stehenden Personen ein Vermächtnis zukommen zu lassen. Im Unterschied zum Erbe soll ein Vermächtnis nicht „das ganze“ Erbe übertragen, sondern einzelne Gegenstände. Im Testament werden sodann entsprechende Vermächtnisse verfügt, die beispielsweise die Zuteilung bestimmter Gegenstände wie Schmuck, Einrichtungsgegenstände oder Autos vorsehen. Konkret bedeutet dies, dass bestimmten Personen nach dem Tode des Erblassers spezifische Gegenstände (oder Geld) zugeschrieben werden, diese Personen aber darüber hinaus nicht am Erbe beteiligt werden. Dies unterscheidet Vermächtnisnehmer von Erben, die einen Anteil am gesamten Nachlass in Höhe ihrer Erbquoten erhalten.
Im Gegenzug zum Erbe muss das Vermächtnis gegenüber den rechtmäßigen Erben eingefordert werden. Hat der Erblasser dabei nicht definiert, wann die Herausgabe des Nachlasses erfolgen soll, hat der Erbe einen Spielraum festzulegen, wann er dieses herausgibt. Darüber hinaus wird bei der Ausformulierung von Vermächtnissen häufig missachtet, dass das Vermächtnis im Erbfall vom Erben hinsichtlich seines Wertes gekürzt werden kann, wenn noch Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben zu erfüllen sind.
Entsprechende Regelungen lassen sich in Testamenten festhalten, setzen Erblasser dies jedoch „auf eigene Faust“ um, verläuft die Nachfolge häufig nicht nach dem ursprünglichen Wunsch des Erblassers. Die Erfahrung zeigt, dass eine juristische Beratung beim Aufsetzen eines Testamentes bzw. Vermächtnisses unabdingbar ist, um sich auch über seinen Tod hinaus sicher zu sein, dass das Erbe nach den eigenen Vorstellungen verteilt wird.
Unsere Anwälte für Erbrecht in Nürnberg informieren Sie, wie Sie ein Vermächtnis aufsetzen und klären Sie hierbei über zu beachtende Rechtsnormen und Formanforderungen auf.