Das Jugendstrafrecht sieht im Gegenzug zum allgemeinen Strafrecht deutlich mildere Sanktionen vor und stellt den Erziehungs-, nicht den Bestrafungsgedanken in den Vordergrund.
Ob einmaliger „Ausrutscher“ oder der Beginn einer kriminellen Laufbahn: auch Jugendliche geraten gelegentlich mit dem Gesetz in Konflikt. Dabei spielen Delikte wie Ladendiebstahl, Körperverletzung, Drogenkonsum oder Sachbeschädigung eine häufige Rolle.
Während das Strafrecht als Hauptstrafen in der Regel nur Geld- oder Freiheitsstrafen vorsieht, ist das Jugendstrafrecht hier wesentlich flexibler und kann beispielsweise Arbeitseinsatz, die Teilnahme an Präventionskursen oder ähnliche erzieherische Maßnahmen nach sich ziehen.
Als Jugendlicher gilt nach deutschem Gesetz, wer zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, in dieser Zeitspanne greift immer das Jugendstrafgesetz. Junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren gelten als „Heranwachsende“ und werden immer dann nach dem Jugendstrafrecht behandelt, wenn eine sogenannte „Reifeverzögerung“ vorliegt. Dies bedeutet, dass der Heranwachsende in seinem Wesen und Verhalten eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleicht. Zur Beurteilung wird hier die sogenannte Jugendgerichtshilfe herangezogen.
In einem Strafverfahren wird seitens der Jugendgerichtshilfe nach persönlichen Besprechungsterminen eine Stellungnahme ausgearbeitet, die die persönliche Situation und den bisherigen Lebensweg des straffällig gewordenen Jugendlichen darstellt. Hierin wird dann auch empfohlen, ob Jugendstrafrecht oder das allgemeine (Erwachsenen-)Strafrecht Anwendung finden sollte. Häufig orientiert sich das Gericht bei seiner Bewertung an diesen Einschätzungen.
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