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Pandemie-Strafrecht

Pandemie-Strafrecht

Die Corona-Pandemie hat deutschlandweit Unternehmen aller Art schwer getroffen: Durch Umsatzeinbrüche, den Wegfall mancher Geschäftszweige oder die vorrübergehende, schlimmstenfalls sogar die dauerhafte Schließung infolge von Insolvenz von Geschäften. Neben den wirtschaftlichen (und den ganz offensichtlichen, gesundheitlichen) Risiken, bedroht Covid19 Unternehmer außerdem von einer dritten Seite, nämlich von der des Strafrechts.

Undurchsichtige Überbrückungshilfen oder Corona-Soforthilfen

Um ihren Betrieb vor der wirtschaftlichen Existenzbedrohung durch die Pandemie zu retten, haben viele Unternehmer im Frühjahr 2020 Überbrückungshilfen oder Corona-Soforthilfen beantragt. Besonders in der Anfangszeit waren die dafür notwendigen Voraussetzungen oft nicht transparent, und auch heute ist bei der Antragsstellung längst nicht alles klar: Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Corona-Unterstützung? Wann habe ich tatsächlich einen Liquiditätsengpass? Wie fülle ich das Antragsformular richtig aus? Welche Angaben muss ich machen, was darf ich verschweigen? 

Dann stellt sich die Frage, ob ich die Pandemiehilfen zurückzahlen oder teilweise erstatten muss? Insbesondere letzteres kann aufgrund ständig veränderter Regelungen durch die Politik möglich sein und wird von vielen leicht übersehen oder gar vergessen. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzliche Definition wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht in jedem Fall erfüllt ist, in dem ein Betrieb Verluste hatte, diese aber auffangen konnte.  

„Pandemie-Strafrecht“

 

Die richtige Beratung kann in diesen Fällen ganz entscheidend sein: Seit 2020 hat sich das gänzlich neue Rechtsgebiet des „Pandemiestrafrechts“ gebildet. Schon leichtfertige Falschangaben in den Formularen zur Beantragung von Überbrückungs- oder Corona-Soforthilfen können zu einer Strafbarkeit führen. Dabei kann der Vorwurf Subventionsbetrug sein, es kommen aber auch Strafbarkeiten aus anderen Tatbeständen, wie Insolvenzverschleppung, Urkundenfälschung oder Untreue in Betracht. Schließlich kann auch das Steuerstrafrecht zum Problem werden.

Die kompetente Beratung im Strafrecht ist beispielsweise im Bundesland Bayern von besonderer Bedeutung, weil eben hier die Subventionsbehörde nach Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfen oder Corona-Soforthilfen nicht erneut daran erinnert, dass veränderte Tatsachen korrigiert werden müssen. Selbst wenn Sie eine Korrektur nur vergessen haben, können Sie sich strafbar machen, da die Staatsanwaltschaften hier zum Teil sogar schneller ermitteln und anklagen, als die Gemeinden zurückfordern. 

 

Zusammen durch die Krise

Nicht selten wird es dabei zu fehlerhaften Ermittlungen oder Anklagen kommen – die Neuartigkeit der Probleme auch für die Behörden wissen wir in Ihrem Sinne zu nutzen.

Wie Sie mit Anhörungsschreiben der Behörden, Steuerbescheiden, Aussageaufforderungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft oder schließlich einer Anklage umgehen, erläutern wir Ihnen als Anwälte in Nürnberg gern. Wir begleiten Sie dabei in allen Phasen des Antrags- oder des Abwicklungsprozesses und können beraten und Maßnahmen ergreifen, wo ein Versehen korrigiert werden muss, oder aber wo mutig auf Freispruch plädiert werden kann. Dabei profitieren Sie ganz besonders von unserer jahrelangen Erfahrung nicht nur im Strafrecht für Unternehmen, sondern auch von unseren Kenntnissen in Wirtschaftsfragen.

So helfen wir Ihnen.

Ablauf und Betreuung

  • Erstberatung mit Absprache des weiteren Verhaltens
  • Erörterung einer möglichen Strafbarkeit durch zu langes Zögern für den Fall, dass sich das Unternehmen bereits seit längerer Zeit in der Krise befunden hat
  • Erörterung einer möglichen Strafbarkeit wegen lediglich fahrlässigen getätigten fehlerhaften Angaben bei Beantragung von staatlichen Hilfen
  • Sofern bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Ihre Person eingeleitet wurde: Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
  • Eingehende Beratungsphase nach Akteneinsicht mit Festlegung der Zielsetzungen

Ziele und Erfolgsaussichten im Pandemie-Strafrecht

  • Vermeidung von strafbarem Handeln
  • Verminderung des Risikos der persönlichen Haftung in strafrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht
  • Existenzerhaltung durch rechtzeitiges und besonnendes Handeln
  • Sofern bereits ein Strafverfahren gegen Ihre Person eingeleitet worden ist: Vermeidung einer Hauptverhandlung durch Einstellung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oder nach  Verständigung über einen Strafbefehl
  • Strafmaßminderung

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Verfahrensdauer wird maßgeblich von Ihrer Mithilfe vorgegeben
  • Sofern bereits ein Strafverfahren gegen Ihre Person eingeleitet worden ist: Die Dauer des Strafverfahrens wird maßgeblich von den Ermittlungsbehörden und dem Gericht bestimmt
  • Verständigung über einen Strafbefehl, Einstellung des Verfahrens oder „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft in der Regel nach einigen Wochen

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung in einfach gelagerten Fällen für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Für die Erstellung und Prüfung von Korrespondenz bieten wir eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder aber Pauschalvereinbarungen an.
  • Für die Prozessvertretung fallen zumindest Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Zumeist bietet sich jedoch auch hier eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder aber eine Pauschalvereinbarung an.

Ihre Ansprechpartner in Sachen Strafrecht

Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de
Benno B. Gürsoy

Benno B. Gürsoy

Rechtsanwalt -
Zulassung voraussichtl. April 2024
Tätigkeitsbeginn am 11. März 2024

+49 911 37 66 76-0
guersoy@gencer-coll.de