Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Mehr

Genehmigungspflichten

Genehmigungspflichten

Handwerks- und gewerberechtliche Bestimmungen müssen beachtet und geprüft werden.

Prüfungsobliegenheit durch den Auftragnehmer

Im Rahmen von Werkvertragsarbeitnehmerverfahren stehen schnell gewerberechtliche und ggf. handwerksrechtliche Fragen im Raum. So wäre nach dem Gewerberecht – soweit eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle begründet wird – grundsätzlich eine Gewerbeanzeige bei der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde zu erstatten. Zudem sind natürlich die deutschen Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. 

Im handwerksrechtlichen Sinne sind Werkvertragsunternehmen nicht privilegiert, das heißt sie dürfen ein zulassungspflichtiges Handwerk grundsätzlich nur ausführen, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind. Dies muss mit der zuständigen Handwerkskammer geklärt werden. Gegebenenfalls können hier Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.

Zusagen über einen genehmigten Werkvertrag umfassen nicht die Genehmigungen, die nach Gewerbe- und Handwerksrecht erforderlich sind. Auch bei gewerbe- und handwerksrechtlichen Fragestellungen können wir Sie beraten, damit Ihr Vorhaben gelingt.

Ihr Ansprechpartner in Sachen Werkvertragsverfahren

Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de