Wer seinen Unmut in ehrverletzender Art und Weise kundtut und andere hierdurch schädigt, wird bestraft.
Man ärgert sich im Straßenverkehr über einen anderen Verkehrsteilnehmer und macht seinem Ärger durch ein eindeutiges Handzeichen Luft. Schnell steht der Vorwurf der Beleidigung im Raum. Egal ob durch Worte oder Gesten – der Tatbestand der Beleidigung kann mannigfaltige Formen annehmen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet dabei zwischen Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede.
Die Beleidigung ist strafbar gem. § 185 StGB. Die Vorschrift lautet: Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Strafbarkeit von Beleidigungsdelikten soll vor allem die persönliche Ehre des Beleidigten schützen. Entsprechend wird eine Beleidigung nur verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt. Einen solchen kann man als Betroffener bei Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.
Wir informieren und vertreten Sie – ob auf Opfer- oder Täterseite – in jeglichen Beleidigungsdelikten. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Nürnberg.