Um seinen letzten Willen zu manifestieren, ist die Erstellung eines Testaments geboten. Welche Formalien zu beachten und welche Inhalte zulässig sind, erfahren Sie von unseren Rechtsanwälten.
Im Rahmen einer sogenannten letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann ein Erblasser die Erbfolge nach seinem Sinn und seinen Vorstellungen festlegen und so die gesetzlichen Bestimmungen abändern. Im Grunde genügt – im Gegensatz zum Erbvertrag – für das Aufsetzen eines Testaments ein Stift und ein Blatt Papier. Auch handschriftliche Testamente sind gültig. Beim Testament gibt es dennoch einige Formvorschriften, die es zu beachten gilt, da der letzte Wille sonst schnell unwirksam werden kann.
Handschriftlich beutet in diesem Fall auch nur handschriftlich: So ist zum Beispiel nicht wirksam, ein Testament auf dem PC zu verfassen, auszudrucken und zu unterzeichnen. Sprechen Sie uns für eine rechtssichere Gestaltung und Formulierung Ihres Testamentes an, wir unterstützen Sie gerne dabei.
Auch im Falle eines sogenannten Berliner Testaments können wir Ihnen zur Seite stehen: So ist sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehegatten alleine zufällt. Erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen soll der Nachlass dann an Dritte, also beispielsweise an die gemeinsamen Kinder, fallen. Eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten ist denkbar. Hier sind jedoch zusätzlich Formvorschriften zu beachten, eine handschriftliche Erstellung ist nicht möglich.
Selbstverständlich vertreten wir Mandanten auch bei der Anfechtung von Testamenten.
Welche Regelungen im Erbrecht zulässig und auf Basis Ihrer Vorstellungen sinnvoll und umsetzbar sind, teilen wir Ihnen im Rahmen einer fundierten und ausführlichen Beratung gerne mit. Sprechen Sie uns an!