Über das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG können Fachkräfte mit Unterstützung Ihres Arbeitgebers zügiger nach Deutschland einreisen. Wir beraten Sie - und Ihren potenziellen Arbeitgeber - zum Verfahren und begleiten den Prozess.
Für Arbeitnehmer aus anderen Staaten kann die Auseinandersetzung mit der deutschen Bürokratie schnell zum Labyrinth werden. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren in § 81a AufenthG bietet die Möglichkeit, die notwendigen Behördengänge in der „Business Migration“ in kurzer Zeit abzuhandeln - wenn man es zu handhaben weiß. Dabei kann sie nicht nur Ihr Arbeitgeber unterstützen, sondern auch eine intensive anwaltliche Betreuung kann helfen, Verzögerungen und Hindernisse zu vermeiden.
Konzentration des Verfahrens
Zuständig für die Antragsstellung sind regelmäßig bundeslandweit zuständige, zentrale Stellen, etwa die „Zentralstelle für Facheinwanderung“, in NRW, oder die „Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften“ in Bayern. Mit Antragsstellung wird zwischen Unternehmen und Ausländerbehörde eine „Vereinbarung“ geschlossen, die den weiteren Ablauf des Verfahrens regelt. Für diese ist eine Vielzahl von Unterlagen einzureichen, die sorgfältig vorbereitet werden muss.
Bearbeitung in kurzen Fristen
In gesetzlich festgelegten Fristen sind dann mehrere Schritte abzuarbeiten: Unter anderem Beratung und Prüfung von Zeugnis und (konkretem) Arbeitsplatzangebot, Gleichwertigkeitsprüfung durch Industrie- und Handelskammer (IHK bzw. IHK FOSA) oder Handwerkskammer (HWK), Zustimmung der Agentur für Arbeit und schließlich die „Vorabzustimmung“ der Ausländerbehörde. Mit dieser kann dann das erforderliche Visum – ebenfalls in einem Sonderverfahren – beantragt werden. Schon wegen der Fülle der Verfahrensschritte und der Möglichkeiten, den eigenen Antrag zu gestalten, ist anwaltliche Beratung zu dieser Form der Business Migration sinnvoll.
Gerne beraten wir Sie und Ihren Arbeitgeber in einem persönlichen Termin, per Telefon oder online Call – wenden Sie sich an uns!