Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Mehr

Mit der Begründung, die Eingewöhnung in Deutschland zu erleichtern, sowie Zwangsehen erschweren zu wollen, hatte die Bundesregierung im Jahr 2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU den Ehegattennachzug vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abhängig gemacht und obligatorische Sprachtests eingeführt.

 

Das Erfordernis des Nachweises betrifft sowohl den Nachzug zu hier lebenden Ausländern als auch den Familiennachzug zu Deutschen, wohingegen der Nachzug zu Unionsbürgern und Staatsangehörigen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten ohne ein derartiges Erfordernis zuzulassen ist.

 

Privilegiert sind aber auch diejenigen, die einen Hochschulabschluss nachweisen können bzw. hoch qualifizierte Arbeitnehmer sind. Ausnahmen gelten auch für solche Zuzugswillige, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.