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In einem von gencer & coll. durch den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sebastian Kerner geführten Verfahren vor dem Amtgericht Nürnberg wurde eine von der Sparkasse Nürnberg erklärte Kündigung von sechs Prämiensparverträgen für unzulässig erklärt. Die Verträge waren zuvor im Wegen von Erbfällen auf eine Erbin umgestellt worden. Hierbei wurden neue Formulare durch die Sparkasse Nürnberg herausgegeben, die eine fixe Vertragslaufzeit von 1.188 Monaten, also 99 Jahren vorgesehen haben.

Mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) hat der EuGH entschieden, dass eine von zahlreichen Banken und Sparkassen verwendete Formulierung zu Widerrufsinformationen in Darlehens- und Kreditverträgen nicht ordnungsgemäß ist, da diese nicht „klar und prägnant“ ist. Daher entsprechen diese Formulierungen nicht der europäischen Richtlinie 2008/48.

Viele Banken und Sparkassen haben nach dem Urteil des BGH (Az. XI ZR 345/18) aus dem Mai 2019, in welchem festgestellt wurde, dass eine Kündigung von Sparverträgen prinzipiell zulässig ist, eine regelrechte Kündigungswelle eingeleitet. In vielen Fällen deckt die Rechtsprechung des BGH diese Praxis. Vielen Betroffenen wurden jedoch im Laufe der oft langjährigen Laufzeit dieser Prämiensparverträge zu niedrige Zinsen bezahlt. Dies liegt an unzulässigen Zinsanpassungsklauseln, welche die Sparkasse in allen Verträgen verwendet hat.

Kündigung verzinster Prämiensparverträge durch die Sparkassen

Einige Finanzinstitute versuchen aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen, Alt-Verträge von Kunden mit hohen Spar-Prämien durch Kündigungen „loszuwerden“. Allein die Sparkasse Nürnberg hat eine medial viel beachtete Kündigungswelle mit gerüchteweise über 21.000 Kündigungen losgetreten.

Resturlaub zum Jahresende

Passenderweise zum Ende des Jahres 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Brüssel in zwei Verfahren über die Frage geurteilt, ob – wie bisher nach deutscher Praxis – Urlaub zum Jahresende bzw. Ende des Arbeitsverhältnisses dann verfällt, wenn er nicht rechtzeitig beantragt worden ist.