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Viele Banken und Sparkassen haben nach dem Urteil des BGH (Az. XI ZR 345/18) aus dem Mai 2019, in welchem festgestellt wurde, dass eine Kündigung von Sparverträgen prinzipiell zulässig ist, eine regelrechte Kündigungswelle eingeleitet. In vielen Fällen deckt die Rechtsprechung des BGH diese Praxis. Vielen Betroffenen wurden jedoch im Laufe der oft langjährigen Laufzeit dieser Prämiensparverträge zu niedrige Zinsen bezahlt. Dies liegt an unzulässigen Zinsanpassungsklauseln, welche die Sparkasse in allen Verträgen verwendet hat.
Einige Finanzinstitute versuchen aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen, Alt-Verträge von Kunden mit hohen Spar-Prämien durch Kündigungen „loszuwerden“. Allein die Sparkasse Nürnberg hat eine medial viel beachtete Kündigungswelle mit gerüchteweise über 21.000 Kündigungen losgetreten.
Passenderweise zum Ende des Jahres 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Brüssel in zwei Verfahren über die Frage geurteilt, ob – wie bisher nach deutscher Praxis – Urlaub zum Jahresende bzw. Ende des Arbeitsverhältnisses dann verfällt, wenn er nicht rechtzeitig beantragt worden ist.
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