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Urheberrecht Europa | „Was YouTube macht, ist eine Art Enteignung“

YouTube Urheberrecht Europa

„Was YouTube macht, ist eine Art Enteignung“ 

So wird Axel Voss, der zuständige Berichterstatter für die EU-Urheberrechtsreform, in der Online Ausgabe der Zeit vom 25.03.2019[1] zitiert. Für solche Zitate ist er inzwischen notorisch geworden – die strittigsten Punkte der Reform, Artikel 13 (in der heutigen Fassung Art. 17) der geplanten EU-Richtlinie „über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ sowie die sogenannten „Upload-Filter“, beschäftigen das Internet. Dabei geht manchmal die Perspektive verloren. Aus unserer Sicht sind natürlich vor allen Dingen die möglichen Auswirkungen der Reform auf den Einzelnen – sowohl privat als auch geschäftlich – bedeutsam. Mit der richtigen Beratung lassen sich manche in der Reform versteckte Klippen gut umschiffen – andere entpuppen sich bei genauer Betrachtung als Fata Morgana. 

Bisher gilt das „Host-Provider-Privileg“

Grundsätzlich gilt in Deutschland bisher das sogenannte „Host-Provider-Privileg“ – einfach gesagt muss danach derjenige, der einen Inhalt online ohne eigene Prüfung nur „anbietet“, also sozusagen als Bote überbringt, nicht für das Überbrachte haften. Festgeschrieben ist dieser Grundsatz im deutschen Telemediengesetz (TMG).

Erklärtes Ziel der Macher der Reform des europäischen Urheberrechts soll es sein zu verhindern, dass urheberrechtlich geschützte Werke – in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) – unter dem Mantel dieses Privilegs zum Nachteil beispielsweise von Künstler oder Autoren verbreitet werden. Das führt bei vielen Internet-Nutzern zu der Angst, dass Ihnen künftig Haftung und Schadensersatz drohen, wenn Sie auf Blogs, in Foren oder einfach über WhatsApp, Snapchat oder Instagram Bilder, Videos oder sonstige Dateien verschicken. 

Anwendungsbereich der neuen Richtlinie ist beschränkt auf YouTube, Facebook und Anbieter von Upload-Diensten

Viele User wird allerdings beruhigen, dass der Anwendungsbereich der neuen Richtlinie beschränkt ist: Ziel sind zunächst „Anbieter von Online-Weitergabe-Diensten“, also YouTube, Facebook und Co. Umfasst sein können allerdings auch kleinere Unternehmen, die die Möglichkeit zum Upload von Inhalten bieten – denkbar sind etwa Websites, die Foren oder Kommentarfunktionen mit Anhängen beinhalten. Sofern diese geschäftlichen Anbieter nicht unter eine der verschiedenen Ausnahmeregelungen der Reform fallen, werden auch sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen, zur Zahlung von Gebühren und im Fall von Verstößen wohl auch zu Strafzahlungen verpflichtet sein. 

Auch Privatleute können von der Reform betroffen sein

Schließlich können auch Private, zumindest indirekt, von der Reform betroffen sein. Dann nämlich, wenn von der bisherigen sogenannten „notice and take down“-Regel zum Prinzip „notice and stay down“ übergegangen wird. Zu Deutsch: Die Inhalte einzelner Nutzer könnten, anstatt geprüft und erst danach „vom Netz“ genommen zu werden, vorab offline gehalten und erst nach Prüfung freigeschaltet werden. Dieses sogenannte “Over-Blocking” also das Problem des übermäßigen Beschränken von Uploads, wird besonders heiß diskutiert – je nach Einzelfall kann darin eine Beschneidung der Meinungsfreiheit des Grundgesetzes liegen.

Die tatsächlichen Haftungsgefahren, die die Reform des europäischen Urheberrechts für deutsche Benutzer bereithält, werden sich wohl erst nach Umsetzung der Richtlinien in deutsche Gesetze beurteilen lassen. Dass durch den gesetzgeberischen Schutz des Urheberrechts die Meinungsfreiheit unwiederbringlich beschnitten wird, sehen wir in dieser Form nicht. Sicherlich wird es möglicherweise schwieriger unter Nutzung mancher Mitschnitte im Internet satirisch zu kommentieren; es bleibt aber die Möglichkeit, den gleichen Kommentar mit sprachlichen oder eigenen kreativen Mitteln und Zitaten abzugeben.

Wenn Sie Fragen dazu haben, lassen Sie sich gerne durch einen unserer Rechtsanwälte beraten.


[1]: https://www.zeit.de/digital/internet/2019-03/axel-voss-artikel-13-uploadfilter-urheberrechtsreform

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