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Bankrecht | Kündigung gut verzinster Prämiensparverträge durch die Sparkassen - UPDATE

Kündigung verzinster Prämiensparverträge durch die Sparkassen

Einige Finanzinstitute versuchen aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen Alt-Verträge von Kunden mit hohen Spar-Prämien durch Kündigungen „loszuwerden“. Allein die Sparkasse Nürnberg hat eine medial viel beachtete Kündigungswelle mit gerüchteweise über 21.000 Kündigungen losgetreten.

Worum geht es?

Betroffen sind auch deutschlandweit insbesondere viele Sparkassen Kunden: Diese haben bereits in den 1990er oder 2000er Jahren Prämiensparverträge abgeschlossen. Darin wurde neben in der Regel eher geringen Sparzinsen eine jährlich steigende Prämie auf die eingezahlten Sparraten vereinbart, die von ca. 3% im ersten Jahr auf bis zu 50% auf der höchsten Prämienstufe steigt. Derartige Boni sind heutzutage natürlich illusorisch und werden schon längst nicht mehr angeboten. Für die Sparkassen sind die Altverträge demnach eine defizitäre Last, sie greifen mit unterschiedlichen Begründungen zur einfachsten Lösung: Kündigung.

Was ist passiert?

Gestärkt wurde die Sparkasse durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Mai 2019, Az. XI ZR 345/18. Darin wurde spezifisch zu Sparverträgen der Kreissparkasse Stendal „S-Prämiensparen flexibel“ entschieden, dass die Sparkasse diese Verträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe (im dortigen Fall nach 15 Jahren) kündigen durfte. Ein solches Kündigungsrecht sollte der Sparkasse zustehen, da in den Verträgen nicht anderes, z.B. eine feste Laufzeit, vereinbart wurde. Die Banken und Sparkassen reagierten auf dieses BGH-Urteil gerade im Lauf des Juli 2019 mit zahlreichen Kündigungen. 

Was denken wir darüber?

Die Kündigung von Sparverträgen durch die Sparkassen, insbesondere mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ ist kritisch zu betrachten. Unserer Kanzlei liegen Verträge vor, in denen längere, feste Laufzeiten vereinbart wurden. Auf derartige Verträge dürfte das Urteil nicht direkt anwendbar sein. In anderen Verträgen wurde beispielsweise fixiert, dass die Prämie vom 15. bis zum 20. Laufzeitjahr 50 % beträgt. Nach hiesiger Auffassung wurde hier somit vereinbart, dass die Prämie nach 15 Jahren den Höchststand erreicht und danach für weitere 5 Jahre gezahlt werden soll. 

Rechtsanwalt Kerner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei gençer und coll., meint hierzu: „Insbesondere ist zu kritisieren, dass die Sparkassen offenbar massenhaft Kündigungen aussprechen, bevor die schriftlichen Urteilsgründe des BGH vorliegen. Auf Basis einer Pressemitteilung Verträge zu kündigen, ohne die Beweggründe und Differenzierungen der Richter zu kennen, ist im höchsten Maße fragwürdig.“

Was ist zu tun?

Bis zum Vorliegen des schriftlichen Urteils des BGH ist eine seriöse Einschätzung nicht abschließend möglich. Was unabhängig hiervon schon feststeht, ist, dass vereinbarte Prämienstaffeln wie auch vereinbarte Laufzeiten stets einzuhalten sind. Sie sollten, soweit Sie eine Kündigung erhalten haben, dieser schriftlich widersprechen und die Sparraten weiterhin einbezahlen. Keinesfalls dürfen Sie Ihr Guthaben der betroffenen Verträge von der Sparkasse abziehen, da Sie der Kündigung sonst faktisch zustimmen. 

UPDATE vom 16.08.2019: Das Urteil des BGH wurde nunmehr mit den Urteilsgründen am 08.08.2019 veröffentlicht. Unsere Einschätzung bleibt bestehen: Soweit feste Laufzeiten vereinbart wurden, müssen diese eingehalten werden. Nur im Rahmen von 

Viele uns vorliegende Sparkassen-Verträge sind abweichend von dem vom BGH ausgeurteilten Fall mit abweichenden oder Längeren Laufzeiten versehen, häufig wurden Prämienstaffeln über 20 Jahre in die Verträge eingedruckt.  

Bei der Prüfung von Widerspruchsmöglichkeiten und Ihres Vertrags bietet es sich an, die Kompetenz unseres Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate zu ziehen. Der Erfolg Ihres Widerspruchs gegen die Kündigung hängt allein von Ihrem individuellen Vertrag ab. 

Gerne stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte in Nürnberg nach Übersendung etwaige Vertragsunterlagen umgehend mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung!

 

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