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Bankrecht | fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln - Zinsnachberechnung von Prämiensparverträgen notwendig

Viele Banken und Sparkassen haben nach dem Urteil des BGH (Az. XI ZR 345/18) aus dem Mai 2019, in welchem festgestellt wurde, dass eine Kündigung von Sparverträgen prinzipiell zulässig ist, eine regelrechte Kündigungswelle eingeleitet. In vielen Fällen deckt die Rechtsprechung des BGH diese Praxis. Vielen Betroffenen wurden jedoch im Laufe der oft langjährigen Laufzeit dieser Prämiensparverträge zu niedrige Zinsen bezahlt. Dies liegt an unzulässigen Zinsanpassungsklauseln, welche die Sparkasse in allen Verträgen verwendet hat.

Worum geht es?

Bei den genannten Sparverträgen setzte sich die Verzinsung meist aus zwei Vereinbarungen zusammen Einem variablen Grundzins und einer vereinbarten, gestaffelten Prämie (Bonus). Früher war es Banken und Sparkassen auf Basis ihrer AGB faktisch möglich, die variablen Zinsen nahezu unreguliert festzulegen. Woran sich dieser variable Zins bemessen hat, war vielfach nur unzureichend geregelt. So war es z.B. üblich, dass soweit sich das allgemeine Zinsniveau gesenkt hat, die Zinsen für Sparverträge umgehend sofort gekürzt bzw. angepasst wurden. Bei einer Erhöhung des Zinsniveaus erfolgte ebenfalls eine Anpassung, hier jedoch mit größerem zeitlichen Abstand und oft in einem zu niedrigem Bereich. Dies kann über Jahre hinweg Auswirkungen in einem Bereich von mehreren tausend Euro haben.

Was ist passiert?

Der BGH hat seit dem Jahr 2004 derartigen Regelungen in mehreren Urteilen eine Absage erteilt. Die auch von Sparkassen in den Prämiensparverträgen verwendeten Klauseln waren unwirksam, da sie intransparent und nicht nachvollziehbar waren. Mit Urteilen aus dem Jahr 2010 hat der BGH (hier insbesondere durch die Urteile vom 13.04.2010, Az: XI ZR 197/09 und vom 21.12.2010, AZ: XI ZR 52/08) dann eine „Richtlinie“ vorgegeben, nach welchen Parametern eine Zinsanpassung interessengerecht ist. Diese haben sich an Zinsen für vergleichbare, langfristige Spareinlagen zu orientieren. Hierfür existieren von der Bundesbank veröffentliche Vergleichszinnsätze. Zudem sind verschiedene relative Anpassungsmaßstäbe zu berücksichtigen, ferner sind die Anpassungen ohne zeitliche Verzögerung, also monatlich weiterzugeben.


Was bedeutet das für Sie?

Die Kündigung von Sparverträgen durch die Sparkassen, insbesondere mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ hat einen Fokus auf diese Verträge gerichtet. Vergleichbare Produkte wurden auch unter anderen Namen, wie z.B. „VorsorgePlus", "Vorsorgesparen", "Vermögensplan“ (Sparkasse), oder „Bonusplan“ sowie „VR Zukunft“ (Volks- und Raiffeisenbank) vertrieben. In diesen Verträgen aus den 1990er und frühen 2000er Jahren waren in der Regel unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet worden, da für den Verbraucher nicht erkennbar ist, wann und nach welchen Kriterien eine Zinsanpassung erfolgt.

Rechtsanwalt Kerner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei gençer und coll., meint hierzu: „Wenn Sie einen solchen Vertrag bei einer Sparkasse oder Bank führten und von einer Kündigung betroffen sind, biete sich die Prüfung der entsprechenden Klausel an. Sollte diese unwirksam sein ist hier eine sog. ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Zinsen neu zu berechnen sind anhand der vom BGH aufgestellten Maßstäbe. Betroffene Kunden können die Zinserträge nachrechnen lassen und den fehlenden Betrag von der Bank einfordern. Diese Berechnung kann in der Regel nur durch Sachverständige erfolgen. Dieser Betrag sollte dann gegenüber dem Kreditinstitut geltend gemacht werden.“

Was ist zu tun?

Wir empfehlen, sich zunächst an die Verbraucherzentrale zu wenden. Diese arbeitet mit Kreditsachverständigen zusammen und kann daher kostengünstig eine Vergleichsberechnung durchführen. Die Kosten für eine Prüfung bewegen sich je nach Bundesland im Bereich zwischen 60,00 EUR und 90,00 EUR. Unter diesem Link hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen Informationen und Weiterleitungen zu den jeweiligen Verbraucherzentralen übersichtlich zusammengefasst. Diese geben an, dass durchschnittlich 4.000,00 EUR zu wenig an Sparer gezahlt wurden. Nach Erhalt der Ergebnisses des Sachverständigen gilt es die Forderung gegenüber der Sparkasse geltend zu machen.

Leider lehnen die Banken und Sparkassen die Forderungen oft mit fadenscheinigen Begründungen und fehlerhaften Antworten ab. Bei der Prüfung der Durchsetzbarkeit der Forderung und Ihres Vertrags bietet es sich an, die Kompetenz unseres Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Sebastian Kerner zu Rate zu ziehen.

Gerne stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte in Nürnberg nach Übersendung etwaige Vertragsunterlagen umgehend mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung!

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