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Bankrecht | AG Nürnberg entscheidet: Sparkasse darf Prämienverträge mit fester Laufzeit von 1188 Monaten nicht kündigen!

In einem von gencer & coll. durch den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sebastian Kerner geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg wurde eine von der Sparkasse Nürnberg erklärte Kündigung von sechs Prämiensparverträgen für unzulässig erklärt. Die Verträge waren zuvor im Wege von Erbfällen auf eine Erbin umgestellt worden. Hierbei wurden neue Formulare durch die Sparkasse Nürnberg herausgegeben, die eine fixe Vertragslaufzeit von 1.188 Monaten, also 99 Jahren vorgesehen haben.


Die Sparkasse kündigte die Verträge unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18. Hier war durch den Bundesgerichtshof entschieden worden, dass Prämiensparer die Kündigung ihrer Verträge durch die Sparkassen hinnehmen müssen, wenn sie die einmal vereinbarte Bonusstaffel erreicht haben. Im hiesigen Fall wurde jedoch im Wege einer Umschreibung der Verträge eine fixe Laufzeit von 1188 Monaten formularmäßig vereinbart.  Dies hatten wir so gesehen und die Unzulässigkeit der Kündigung wurde nun vom Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 02.04.2020, Az. 37 C 6772/19, bestätigt.


Wie lag der Sachverhalt?

Die Erbin von mehreren Sparverträgen („S-Prämiensparen flexibel“) ließ diese im Jahr 2014 auf sich umschreiben. Die Sparkasse händigte ihr daraufhin neue Verträge aus. Es wird in diesen neuen Verträgen der jeweilige Vertragsbeginn der Altverträge bestätigt, die weiteren Bedingungen sind prinzipiell noch einmal wiederholt. Die von uns vertretene Erbin sollte nunmehr die Sparbeiträge zahlen, um dann jeweils zum Jahresende eine verzinsliche Prämie zu erhalten.

Abweichend wurde jedoch vereinbart, dass der Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen wird. Dem Vertrag wurde eine Prämienstaffel beigefügt, die für die gesamte Vertragslaufzeit aufgeschlüsselt war und zu der noch der Hinweis erfolgte, dass diese Prämienstaffel "für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart" wird.

Die Beklagte kündigte den Vertrag unter Verweis auf das o.g. Urteil des BGH, da die Höchstprämie erreicht sei und der Sparkasse wegen dem veränderten Zinsumfeld daher ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen würde. Wir argumentierten jedoch, dass im vorliegenden Fall durch die neuen Verträge gerade ein feste Laufzeit vereinbart wurde, daher sei die Rechtsprechung des BGH hier nicht anwendbar.

Wie verlief der Prozess?

Die Sparkasse hat dann noch argumentiert, dass die Verträge lediglich eine Höchstlaufzeit vorsehen würden, nicht jedoch eine feste Laufzeit. Dies sei so nicht gewollt gewesen und lediglich systembedingt so eingefügt worden. In Wirklichkeit hätten beide Parteien dies so nicht gewollt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat im Ergebnis unserer Klage stattgegeben. Die Kündigung der Sparkasse Nürnberg war unzulässig und hat die Verträge nicht beendet. So hatte auch bereits das OLG Dresden mit Urteil vom 21.11.2019 (Az. 8 U 1770/18) entschieden.

Der Wortlaut der Verträge sei eindeutig. Wenn eine Höchstfrist hätte vereinbart werden sollen, so hätte man dies in die Verträge aufnehmen können. Dies ist jedoch durch die Sparkasse nicht erfolgt. Auch hätte man in dem von der Sparkasse vorgegebenen Formular die Laufzeit schlichtweg mit XXX oder --- ausfüllen können, wenn man dies nicht gewünscht hätte. Den Einwand der Sparkasse, dass dies systembedingt nicht möglich sei, ließ das Gericht nicht gelten: Wenn die Sparkasse neue Verträge ausdruckt, muss sich am Inhalt dieser Formulare auch festhalten lassen. Die Klauseln sind daher als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden. Auch alle weiteren Einwände der Sparkasse Nürnberg wurden zurückgewiesen.


Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass die Sparkasse sich an von ihr erstellten Dokumenten auch festhalten lassen muss. Wenn feste Laufzeiten vereinbart wurden, ist die Rechtsprechung des BGH zur Kündigung der Prämiensparverträge hierauf nicht anwendbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Sparkasse gegen das Urteil Berufung einlegen wird.

Sollten Sie auch einen Vertrag übernommen haben und sind Ihnen neue Vertragsformulare ausgehändigt worden, so ist möglich, dass auch Sie gegen die Sparkasse erfolgreich vorgehen können. Vorab ist jedoch eine Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen notwendig.  Wir bieten diese kostenfrei an. Bei bestehenden Rechtsschutzversicherungen übernehmen wir gerne für Sie die Erstellung der Deckungsanfrage.

Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf oder übersenden Sie uns direkt Ihre Verträge zur Überprüfung durch unseren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne gescannt per E-Mail (info@gencer-coll.de).

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