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Steuerstrafverfahren

Steuerstrafverfahren

Die Steuerfahndung nimmt zunehmend Unternehmer, Geschäftsführer und Leiter von Steuerabteilungen ins Visier. Wir beraten.

Steht der Vorwurf im Raum, ist schnelles Handeln angesagt.

Nicht selten sind es Betriebsprüfungen oder private Tippgeber, die den entsprechenden Behörden einen Hinweis liefern und Ermittlungen anstoßen. Doch natürlich sind die Auslöser für steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren mannigfaltig. 

Sobald nun der Vorwurf einer Steuerstraftat im Raum steht, ist Eile geboten. Die Ermittlungsbehörden nutzen bei wirtschafts- oder steuerstrafrechtlichen Vergehen gerne – abhängig von der Schwere des Vorwurfs – ein eindrucksvolles Portfolio staatlicher Eingriffsbefugnisse (Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Untersuchungshaft etc.), um die Ermittlungen voranzutreiben. 

Im Zuge eines etwaigen Steuerstrafverfahrens ist es dann oberste Priorität, eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (gegen Zahlung einer Auflage) zu erreichen.

Generell ist die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht jedenfalls aus unseren Erfahrungen zu empfehlen, da sie nachteiligen Konsequenzen entgegenwirken kann. Wie Sie am besten vorgehen, erfahren Sie von unseren erprobten Juristen.

Die Ausgangslage: Vorwurf einer Steuerstraftat.

  • Werden Sie beschuldigt, eine Steuerstraftat begangen zu haben?
  • Wurden Sie zur polizeilichen Vernehmung geladen und möchten gegebenenfalls die Aussage verweigern?
  • Wurden Sie bereits polizeilich vernommen?
  • Hat das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft wegen einer Steuerstraftat gegen Sie zugelassen?
  • Wurde parallel dazu noch ein Verfahren vor dem Finanzamt eingeleitet?

So helfen wir Ihnen.

Ablauf und Betreuung

  • Erstberatung mit Absprache des weiteren Verhaltens Ihrer Person im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens
  • Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft (ist nur durch den Rechtsanwalt möglich! Sie selbst haben nach aktueller Rechtslage kein Recht zur Akteneinsicht!)
  • ggf. Akteneinsicht beim Finanzamt
  • Eingehende Beratungsphase nach Akteneinsicht mit Festlegung der Zielsetzungen
  • Erfüllung der Darlegungspflicht des Steuerpflichtigen zur Vermeidung von Nachteilen
  • Bei ungünstiger Beweislage: Mitwirken an der Sachhaltsaufklärung in Form der Zusammenarbeit mit der Steuerfahndung

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Vermeidung weiterer Ermittlungen im Falle stark belastender Beweislage durch möglichst frühzeitige Absprachen
  • Vermeidung von Untersuchungshaft durch taktische Vereinbarungen mit der Steuerfahndung
  • Vermeidung einer Hauptverhandlung durch Einstellung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oder nach  Verständigung über einen Strafbefehl
  • Strafmaßminderung
  • Einstellung des Verfahrens

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Die Dauer des Strafverfahrens wird maßgeblich von den Ermittlungsbehörden und dem Gericht bestimmt
  • Verständigung über einen Strafbefehl, Einstellung des Verfahrens oder „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft in der Regel nach einigen Wochen

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung in einfach gelagerten Fällen für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Für die Erstellung und Prüfung von Korrespondenz bieten wir eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder aber Pauschalvereinbarungen an.
  • Für die Prozessvertretung fallen zumindest Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Zumeist bietet sich jedoch auch hier eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder aber eine Pauschalvereinbarung an.

Ihr Ansprechpartner in Sachen Steuerberatung

Ursin Gunzelmann

Ursin Gunzelmann

Steuerberater
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

+49 911 37 66 76-0
gunzelmann@gencer-coll.de
Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de