Neben der Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe eine der beiden Hauptstrafen im deutschen Strafrecht. Wir stehen mit fachanwaltlicher Beratung zur Seite und erläutern, was im Zuge einer Geldstrafe auf Sie zukommt.
Eine der beiden Hauptstrafen im deutschen Strafrecht greift dort an, wo es schnell schmerzt: am Geldbeutel. Die Geldstrafe dient dazu, den Täter durch Entzug von Geld für rechtswidriges Verhalten zu belangen und kommt bei allen Vergehen zum Einsatz, die nicht das Mindestmaß einer Sanktionierung durch die Freiheitsstrafe erfüllen.
In Deutschland werden Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem bemessen, das bedeutet, die Geldstrafe wird getrennt nach Tagessatzhöhe und Tagessatzanzahl verhängt. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 StGB muss die Geldstrafe mindestens fünf und maximal 360 Tagessätze betragen. Die Anzahl verhängter Tagessätze bemisst die Schwere der Schuld des Täters. Nach § 40 Abs. 2 S. 3 StGB liegt dabei die Höhe eines Tagessatzes zwischen einem und 30.000 Euro und wird auf Basis persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters und somit aus dem potenziell verfügbaren Nettoeinkommen des Täters abgeleitet.
Kann die Geldstrafe nicht erbracht werden, wird gemäß § 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe fällig. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Wird eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängt, erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis. Dies hat zur Folge, dass keine Vorbestrafung vorliegt. Um gar nicht erst in die Verlegenheit zu kommen, die Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen, sollte man frühzeitig auch finanzielle Dinge regeln. So kann bei Zahlungsschwierigkeiten ein Antrag auf Ratenzahlung erwirkt werden.
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