Neben der Geldstrafe ist die Freiheitsstrafe eine der beiden Sanktionen im deutschen Strafrecht.
Sollten Sie sich im Zuge eines strafrechtlichen Verfahrens einer Freiheitsstrafe ausgesetzt sehen, beraten unsere erfahrenen Strafverteidiger und setzen sich unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel dafür ein, dass diese möglichst geringfügig für Sie ausfällt – oder im besten Falle zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Freiheitsstrafe lässt sich in zwei Formen unterteilen: zeitig und lebenslang.
Für Fälle besonders schwerwiegender Kriminalität ist die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Sie stellt das Höchstmaß dar und wird nur dann verhängt, wenn das Strafgesetz dieses vorsieht, beispielsweise bei Mord (§ 211 StGB). Im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann ein Verurteilter nach 15 Jahren erstmalig die Freilassung auf Bewährung beantragen.
Die zeitige Freiheitsstrafe hingegen ist in § 38 StGB geregelt und wird für alle Straftaten angewendet, für die das Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Die Freiheitsstrafe darf gemäß § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 StGB maximal 15 Jahre betragen. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten dürfen nur verhängt werden, wenn es aufgrund besonderer Tatumstände oder aufgrund der Täterpersönlichkeit unerlässlich ist (§ 47 Abs. 2 Halbsatz 1 StGB) – hier werden im Übrigen Geldstrafen verhängt. Freiheitsstrafen unter einem Monat sind nicht zulässig, Ausnahmen hält das Jugendstrafrecht parat.
Wir beraten und vertreten Privatpersonen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren in allen Instanzen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Qualifikation als Rechtsanwälte für Strafrecht in Nürnberg.