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Bewährung

Bewährung

Wenn eine Freiheitsstrafe im Raum steht, muss immer oberstes Ziel sein, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird. Wir setzen uns dafür ein. 

Oberstes Verteidigungsziel: Bewährung.

Sollten im Zuge eines strafrechtlichen Verfahrens die Verhängung einer Freiheitsstrafe als Strafmaß unvermeidlich sein, setzen sich unsere erfahrenen Strafverteidiger in Nürnberg unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel dafür ein, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird.

Wird eine Freiheitsstrafe auf „Bewährung“ verhängt, bedeutet dies zunächst, dass der Verurteilte nicht in eine Justizvollzugsanstalt muss. Für den Betroffenen sollte es daher immer oberstes Ziel sein, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. 

Im Strafgesetzbuch ist festgelegt, dass Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können. Die Entscheidung, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, fällt das zuständige Gericht. Dabei entscheidet der Richter nach einer gewissenhaften Prognose und unter Betrachtung der Lebensumstände des Angeklagten, ob mit einem straffreien Leben des Verurteilten zu rechnen ist und wie sich dieser in Zukunft verhalten wird.

Dabei wird zum einen zunächst die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat sowie seine sozialen Verhältnisse betrachtet. Auch die Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe fließen in die Bewertung ein. Je positiver die Sozialprognose ausfällt, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. 

Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, legt das Gericht eine bestimmte Bewährungszeit fest, die unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe zu betrachten ist und zwischen zwei und fünf Jahren liegt. Sie kann nachträglich vom Gericht verlängert werden. Während der Bewährungszeit wird geprüft, ob der Verurteilte die Aussetzung zur Bewährung tatsächlich verdient hat und ob er sich an die verhängten Bewährungsauflagen hält. So hat er sich in der Bewährungszeit absolut straffrei zu verhalten. 

Häufiges Ziel einer Verteidigung im Strafverfahren ist die Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft im Vorfeld des Gerichtsprozesses auf eine Bewährungsstrafe. Hier ist es zentrale Aufgabe des Strafverteidigers, frühzeitig Fakten zu schaffen, die sich auf die Prognose des Angeklagten positiv auswirken. 

Ihre Ansprechpartner in Sachen Strafrecht

Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de