Diese Webseite nutzt Cookies

Diese Webseite nutzt Cookies zur Verbesserung des Erlebnisses unserer Besucher. Indem Sie weiterhin auf dieser Webseite navigieren, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Mehr

Urteilsprüfung

Urteilsprüfung

Für die Revision ist die schriftliche Fassung des vorhergehenden Urteils der zentrale Bezugspunkt.

Für die Revision ist die detaillierte Prüfung von Urteilsbegründung und Verhandlungsprotokoll unerlässlich.

Um feststellen zu können, ob in Ihrem Fall eine aufwendige Revision Aussicht auf Erfolg hat, muss – meist nach Einlegung des Rechtsmittels, um die dafür vorgeschriebene Frist zu wahren – das Gerichtsverfahren in der vorherigen Instanz intensiv geprüft werden. Mit wenigen Ausnahmen sind dafür ausschließlich die schriftliche Urteilsbegründung und das Protokoll (also die amtliche Niederschrift) der mündlichen Verhandlung heranzuziehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers geben diese beiden Dokumente wieder, was in der Verhandlung, auf deren Basis das anzugreifende Urteil erlassen wurde, stattgefunden hat. Dementsprechend sind auch in den allermeisten Fällen nur in Urteilsbegründung und Protokoll die Revisionsgründe zu finden.

Beratung
Trotz oder gerade wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs der Revision ist es – insbesondere, wenn Sie in der vorherigen Instanz durch Kollegen einer anderen Kanzlei verteidigt worden sein sollten – zur Vorbereitung wichtig, Ihre Sicht der Dinge zu erfahren. So können schon frühzeitig Schwerpunkte in der Prüfung des Urteils gesetzt werden. Hat ein Zeuge widersprüchlich ausgesagt? Sind ein zweifelhaftes Sachverständigengutachten oder alte Vernehmungsprotokolle bzw. Geständnisse eingeführt worden? Sind Beweisanträge gestellt und abgelehnt worden? Hat das Gericht prozessuale Beschlüsse gefasst, vielleicht Personen von der Verhandlung ausgeschlossen oder über die Frage der Befangenheit entschieden? Diese und andere Punkte gilt es schon im Vorhinein gemeinsam zu klären, um unsere weitere Untersuchung in die richtige Richtung zu lenken.

Protokoll
Das Hauptverhandlungsprotokoll gibt den Ablauf der Verhandlung in der Vorinstanz wieder, dabei kann es für die Verteidigung entscheidend sein, wichtige Begebenheiten wörtlich protokollieren zu lassen. Auch wenn das nicht geschehen ist, ist die Niederschrift über die mündliche Verhandlung durch die Revisionsverteidigung genau zu prüfen. Welche anderen Hinweise auf mögliche Revisionsgründe ergeben sich? Formelle Prozesshandlungen – etwa Beweisanträge, Befangenheitsanträge oder ein Ausschluss der Öffentlichkeit – sind jedenfalls von Gesetzes wegen in das Protokoll aufzunehmen.

Urteil
Die Urteilsausfertigung ist in mehrerlei Hinsicht von Bedeutung: Einerseits setzt erst die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung die Revisionsbegründungsfrist in Gange. Andererseits – das ist auch der Grund, weshalb eine Begründungsfrist vor Urteilszustellung nicht laufen kann – ist es ohne die ausgeführten Gründe des Gerichts nicht möglich, die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen. Wir untersuchen für Sie genau, welche Elemente des Sachverhalts das Gericht für erwiesen erachtet hat, welche Beweise es dafür als überzeugend bwertet hat und wie es dies begründet. Auch die rechtlichen Ausführungen des Gerichts – nicht zuletzt zur Strafzumessung – sind genau unter die Lupe zu nehmen.

Nach der Zusammenschau von beiden Dokumenten – Verhandlungsprotokoll und schriftlicher Urteilsbegründung – beraten wir Sie gerne umfassend schriftlich oder mündlich sowie deutschlandweit zu den Erfolgsaussichten der Revision.

Häufige Hinweise auf die Möglichkeit der Revision

  • Ein Beweisantrag wurde abgelehnt,
  • ein Befangenheitsantrag wurde abgelehnt,
  • früher protokollierte Zeugenaussagen wurden verwertet,
  • die Öffentlichkeit wurde ausgeschlossen,
  • ein Aussageverweigerungsrecht wurde nicht gewährt.

So helfen wir Ihnen für Berufung oder Revision.

Ablauf und Betreuung des Rechtsbeistands

  • Erstberatung mit eingehender Erörterung des bisherigen Verfahrensablaufs
  • Akteneinsicht (die nur durch den Rechtsanwalt möglich ist!)
  • Eingehende Beratungsphase nach Akteneinsicht zur Bestimmung der Zielsetzung
  • Erörterung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und Auswahl aus Berufung oder Revision
  • Einlegen des Rechtsmittels
  • Begründung des Rechtsmittels

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Verhinderung der Rechtskraft eines nachteiligen Urteils
  • Berufungs- oder Revisionsurteil zu Ihren Gunsten
  • Zurückweisung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft im Falle eines vorinstanzlichen Urteils zu Ihren Gunsten

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Im Strafrecht ist das Rechtsmittel grundsätzlich binnen einer Woche nach Verkündung des vorinstanzlichen Urteils einzulegen - eine Begründung kann jedoch später erfolgen
  • Gegebenenfalls Akteneinsicht zum vorinstanzlichen Verfahren innerhalb weniger Tage nach Beantragung
  • Beratung über die Erfolgsaussichten in der Regel binnen weiterer weniger Tage nach erfolgter Akteneinsicht
  • Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gegebenenfalls mit Hauptverhandlung wird maßgeblich von den Strafgerichten bestimmt

Kosten und Gebühren

  • Kosten für die Erstberatung für Verbraucher sind begrenzt auf 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.
  • Im Gespräch werden etwaige weitere Honorare für weitere Tätigkeiten aufgezeigt und erläutert.
  • In der Regel Honorarvereinbarung für die einzelnen Verfahrensabschnitte, insbesondere in Fällen, deren Umfang, Schwierigkeitsgrad und die überragende Bedeutung für den Betroffenen einen aufwändigeren Einsatz des Rechtsanwalts erfordern
  • Grundsätzlich Erstattung aller in den Vorinstanzen entstandenen Kosten durch die Staatskasse bei Erfolg des Rechtsmittels

Ihre Ansprechpartner in Sachen Strafrecht

Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de