Damit die Revision Erfolg hat, müssen Fehler des angegriffenen Urteils Stück für Stück aufgedeckt werden.
Das Feld der Revisionsgründe ist kaum zu begrenzen – gerade deswegen braucht es in der Revision Fachleute, die Schritt für Schritt prüfen, ob eine Urteilsaufhebung sinnvoll erreicht werden kann. Die für die Revision entscheidenden §§ 337ff. StPO sind also genau gegen Urteil und Verhandlungsprotokoll zu prüfen. Dabei wird zwischen sogenannten „absoluten“ und „relativen“ Revisionsgründen unterschieden. Die sogenannte „Sachrüge“ verlangt dagegen umfassende Kenntnis des materiellen Strafrechts. Sogenannte "Verjahrenshindernisse" sind außerdem von Amts wegen durch das Revisionsgericht zu prüfen - dennoch macht es Sinn, die Justiz durch einen Anwalt an Punkte wie verjährung, strafantrag oder Strafklageverbrauch "erinnern" zu lassen.
Absolute Revisionsgründe
Bei den „absoluten“ Revisionsgründen des § 338 StPO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung von besonders schwerwiegenden und gleichzeitig eindeutig nachzuvollziehenden Prozessrechtsverletzungen. So ist das Urteil etwa dann aufzuheben, wenn unzuständige, die falsche Anzahl oder befangene Richter entschieden haben (Nr.1 - 4), wenn ein Beteiligter oder die Öffentlichkeit zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen wurden (Nr.5, 6) oder wenn die Urteilsbegründung zu spät beigebracht wurde (Nr.7).
Eine Sonderstellung nimmt § 338 Nr.8 StPO ein, der als eine Art Auffangregelung verschiedene, schwerwiegende Rechtsverletzungen umfasst, etwa Überraschungsentscheidungen, fehlerhafte Hinweise des Gerichts oder Verstöße gegen den „fair trial“ Grundsatz, das Recht auf ein gerechtes Verfahren.
Liegen absolute Revisionsgründe vor, ist das Urteil ohne weiteres aufzuheben.
Relative Revisionsgründe
Anders ist es bei den relativen Revisionsgründen, die an § 337 StPO angeknüpft werden: Hier muss auch dazu ausgeführt werden, weshalb der grundsätzlich vorhandene Rechtsfehler im Ergebnis ein inkorrektes Urteil hervorgebracht hat. Ist etwa eine Verfahrensvorschrift verletzt, diese aber für das Ergebnis irrelevant, führt ein relativer Revisionsgrund nicht zur Aufhebung des Urteils.
In der Praxis stellen treten die relativen Revisionsgründe trotzdem den wahrscheinlichsten Weg zum Erfolg dar, weil über § 337 StPO grundsätzlich die Verletzung aller Verfahrensregeln im Strafprozess angegriffen werden kann. Hier muss der kundige Anwalt also die Verletzung von Beweisverwertungsverboten, die Missachtung von Beweismitteln, den fehlerhaften Ablauf der Hauptverhandlung oder unzulässige Verständigungen zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht rügen.
Sachrüge
In jeder Revision sollte außerdem die sogenannte Sachrüge, also der Vorwurf, das materielle Strafrecht sei falsch angewendet worden, ihren Platz finden. Damit öffnet der Anwalt das Tor zur vollständigen Überprüfung der Anwendung des StGB auf den festgestellten Sachverhalt. Wenn also eine Definition falsch ausgelegt oder ein Tatbestand fehlerhaft angewendet, ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund übersehen oder die Strafzumessung (also die Entscheidung über die Höhe der Strafe) falsch getroffen wurde, besteht die Möglichkeit, das Urteil mit einer detaillierten, anwaltlichen Revisionsbegründung anzufechten.
Ob ein schwerwiegender Fehler das gegen Sie gefällte Urteil angreifbar macht, prüfen wir gerne strukturiert und gründlich. Vereinbaren Sie ruhigen Gewissens einen Termin mit unserer Kanzlei.