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Strafrecht Anwalt Nürnberg

Wir verteidigen und vertreten Sie ganzheitlich und lösungsorientiert.

Rechtsanwalt für Strafrecht in Nürnberg. Sachlich, kompetent und diskret.

Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht in Nürnberg.

Nach einer Straftat stehen Betroffene vor einer Vielzahl an Problemen. Eine Strafverfolgung führt unter Umständen nicht nur zu Geld- oder Bewährungsstrafen, sondern vielmehr zu massiven Folgen in sozialer und beruflicher Hinsicht.

Wir vertreten als Fachanwälte für Strafrecht die Rechte und Interessen unserer Mandanten und verteidigen diese gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten und bieten im Ernstfall zügige Hilfe und konsequente Verteidigung in allen strafrechtlichen Bereichen. Ob Festnahme, Durchsuchung, Ermittlungsverfahren oder Anklage: wir beraten Sie umfassend.

Wir stehen Ihnen bei Strafverfahren zur Seite

Wenn gegen Sie Anklage erhoben wird, verteidigen wir Sie in der Hauptverhandlung oder legen gegen ein ergangenes Urteil ggf. Rechtsmittel wie Revision oder Berufung ein. Hier ist uns eine ganzheitliche und gut mit dem Mandanten abgestimmte Verteidigung mit Fokus auf einen für Ihre individuelle Lebenssituation angepassten Ausgang unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien essenziell.

Unsere Strafverteidiger in Nürnberg übernehmen Ihre Anträge

Während der Strafvollstreckung übernimmt unsere Kanzlei in Nürnberg für Sie etwaige Antragstellungen bei der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafvollstreckungskammern hinsichtlich Strafaufschub, Hafturlaub, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung sowie zur Beendigung von Beschlagnahmungen etc. Ferner legen wir bei ablehnenden Bescheiden gegen Ihre Anträge ggf. Beschwerde vor den höheren Gerichten ein. Kontaktieren Sie gleich einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Nürnberg.

Häufige Fragen im Strafrecht

Weder als Beschuldigter, noch als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren müssen Sie vor der Polizei aussagen oder erscheinen. Es ist ratsam, keine Angaben zur Sache ohne Beistand eines erfahrenen Strafverteidigers zu machen. Der Beschuldigte hat nach § 137 StPO jederzeit das Recht, einen Verteidiger hinzu zu ziehen.

Sofern Sie zur Vernehmung beim Staatsanwalt oder dem Ermittlungsrichter erscheinen sollen, können Sie falls Sie den angesetzten Vernehmungstermin nicht wahrnehmen auch zwangsweise vorgeführt werden und sollten daher erscheinen. Allerdings können Sie auch hier von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sollten einen Anwalt für Strafrecht zu Rate ziehen.

Dazu sind Sie nicht verpflichtet, in den meisten Fällen ist dies aber zu empfehlen. Für Beschuldigte gelten eine Vorladung zur Vernehmung von der Polizei und der Vorwurf einer Straftat oft als ein absoluter Ausnahmezustand. Meist kennen Sie ihre Rechte nicht umfassend und wissen nicht, wie Sie sich zu ihrem Vorteil verhalten müssen. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht kann hier unterstützend wirken. Sie kennen die Rechtsprechung und das Prozedere und wissen, wie korrekt zu verfahren ist. 

Es passiert außerdem schnell, dass Beschuldigte das Verlangen bekommen, etwas zu Ihrer Verteidigung zu sagen. Solche Äußerungen und das Verhalten werden jedoch häufig zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt. Bevor Sie in einer solchen Situation unüberlegte Äußerungen tätigen, sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht zu Rate ziehen. Dieser kann Sie nach eingehender Schilderung des Sachverhalts dahingehend beraten, ob Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollten.

Zudem kann nur ein Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen. So kann er sich umfassend über den Ermittlungsstand informieren und eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Wenn ein dringender Tatverdacht besteht, dann beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl. Ein dringender Tatverdacht zeigt an, dass der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit der Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Besteht außerdem ein sog. Haftgrund, dann werden Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen.

Haftgründe können nach § 112 StPO Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr sein. Die Unterschiede der Haftgründe geben der Untersuchungshaft verschiedene Zweckrichtungen. Bei Flucht und Fluchtgefahr soll sie verhindern, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen kann. Bei Verdunkelungsgefahr soll sie hingegen vor einer Verschlechterung der Beweislage schützen. Bei Wiederholungsgefahr soll sie weitere Straftaten verhindern. Eine Untersuchungshaft kann daher mehrere Haftgründe zugleich haben.

Die Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine der beiden Hauptstrafen im Strafrecht. Sie lässt sich in zwei Formen unterteilen: Zeitig und lebenslang.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist für Fälle besonders schwerwiegender Kriminalität vorgesehen. Als Höchstmaß einer Strafe wird sie dann verhängt, wenn das Strafgesetzbuch dies vorsieht, wie bei Mord (§ 211 StGB). Wird die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, dann darf der Verurteilte frühestens nach 15 Jahren erstmalig eine Freilassung auf Bewährung beantragen.

Die zeitige Freiheitsstrafe nach § 38 StGB wird für alle Straftaten angewendet, für die das Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe beträgt einen Monat, das Höchstmaß 15 Jahre. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten dürfen nur dann angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Tatumstände oder aufgrund der Täterpersönlichkeit unerlässlich ist (§ 47 Abs. 2 Halbsatz 1 StGB). Ansonsten werden in diesen Fällen Geldstrafen verhängt. Jede Straftat hat nach dem Strafgesetzbuch einen sogenannten Strafrahmen, in dem der Gesetzgeber vorschreibt, welche Strafe für eine bestimmte Tat mindestens und höchstens angemessen ist. Im Falle von schwerem Betrug nach § 263 StGB sieht das Gesetz beispielsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Nürnberg beraten Sie eingehend.

Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Ermittlungsverfahrens. Sie ist keine vorweg genommene Strafe. Daher beträgt die grundsätzliche maximale Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate. Die Haft darf auf maximal 12 Monate verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zulassen, oder wenn der Grund der Anordnung der Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr lautet. Der Haftbefehl muss aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht (mehr) vorliegen oder wenn die Haft unverhältnismäßig ist. Wir raten dringend dazu, einen Fachanwalt für Strafrecht zu Rate zu ziehen.

Als Beschuldigter können Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO Gebrauch machen. Hierin ist festgehalten, dass die Entscheidung, vor Ermittlungsbehörden wie der Polizei die Aussage zur Sache zu verweigern, allein dem Beschuldigten obliegt. Lediglich die Angaben zu Ihrer Person müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Niemand ist zur Selbstbezichtigung verpflichtet. Aus einer Aussageverweigerung allein dürfen auch keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. 

Ob es ratsam ist, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, lässt sich am besten durch Rücksprache mit einem Anwalt für Strafrecht feststellen. Bis dahin sollten Sie sich nicht selbst belasten.

Häufige Fragen im Strafrecht

Als Beschuldigter können Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO Gebrauch machen. Hierin ist festgehalten, dass die Entscheidung, vor Ermittlungsbehörden wie der Polizei die Aussage zur Sache zu verweigern, allein dem Beschuldigten obliegt. Lediglich die Angaben zu Ihrer Person müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Niemand ist zur Selbstbezichtigung verpflichtet. Aus einer Aussageverweigerung allein dürfen auch keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. 

Ob es ratsam ist, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, lässt sich am besten durch Rücksprache mit einem Anwalt für Strafrecht feststellen. Bis dahin sollten Sie sich nicht selbst belasten.

Dazu sind Sie nicht verpflichtet, in den meisten Fällen ist dies aber zu empfehlen. Für Beschuldigte gelten eine Vorladung zur Vernehmung von der Polizei und der Vorwurf einer Straftat oft als ein absoluter Ausnahmezustand. Meist kennen Sie ihre Rechte nicht umfassend und wissen nicht, wie Sie sich zu ihrem Vorteil verhalten müssen. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht kann hier unterstützend wirken. Sie kennen die Rechtsprechung und das Prozedere und wissen, wie korrekt zu verfahren ist. 

Es passiert außerdem schnell, dass Beschuldigte das Verlangen bekommen, etwas zu Ihrer Verteidigung zu sagen. Solche Äußerungen und das Verhalten werden jedoch häufig zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt. Bevor Sie in einer solchen Situation unüberlegte Äußerungen tätigen, sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht zu Rate ziehen. Dieser kann Sie nach eingehender Schilderung des Sachverhalts dahingehend beraten, ob Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollten.

Zudem kann nur ein Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen. So kann er sich umfassend über den Ermittlungsstand informieren und eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Wenn ein dringender Tatverdacht besteht, dann beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl. Ein dringender Tatverdacht zeigt an, dass der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit der Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Besteht außerdem ein sog. Haftgrund, dann werden Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen.

Haftgründe können nach § 112 StPO Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr sein. Die Unterschiede der Haftgründe geben der Untersuchungshaft verschiedene Zweckrichtungen. Bei Flucht und Fluchtgefahr soll sie verhindern, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen kann. Bei Verdunkelungsgefahr soll sie hingegen vor einer Verschlechterung der Beweislage schützen. Bei Wiederholungsgefahr soll sie weitere Straftaten verhindern. Eine Untersuchungshaft kann daher mehrere Haftgründe zugleich haben.

Die Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine der beiden Hauptstrafen im Strafrecht. Sie lässt sich in zwei Formen unterteilen: Zeitig und lebenslang.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist für Fälle besonders schwerwiegender Kriminalität vorgesehen. Als Höchstmaß einer Strafe wird sie dann verhängt, wenn das Strafgesetzbuch dies vorsieht, wie bei Mord (§ 211 StGB). Wird die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, dann darf der Verurteilte frühestens nach 15 Jahren erstmalig eine Freilassung auf Bewährung beantragen.

Die zeitige Freiheitsstrafe nach § 38 StGB wird für alle Straftaten angewendet, für die das Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe beträgt einen Monat, das Höchstmaß 15 Jahre. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten dürfen nur dann angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Tatumstände oder aufgrund der Täterpersönlichkeit unerlässlich ist (§ 47 Abs. 2 Halbsatz 1 StGB). Ansonsten werden in diesen Fällen Geldstrafen verhängt. Jede Straftat hat nach dem Strafgesetzbuch einen sogenannten Strafrahmen, in dem der Gesetzgeber vorschreibt, welche Strafe für eine bestimmte Tat mindestens und höchstens angemessen ist. Im Falle von schwerem Betrug nach § 263 StGB sieht das Gesetz beispielsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Nürnberg beraten Sie eingehend.

Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Ermittlungsverfahrens. Sie ist keine vorweg genommene Strafe. Daher beträgt die grundsätzliche maximale Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate. Die Haft darf auf maximal 12 Monate verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zulassen, oder wenn der Grund der Anordnung der Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr lautet. Der Haftbefehl muss aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht (mehr) vorliegen oder wenn die Haft unverhältnismäßig ist. Wir raten dringend dazu, einen Fachanwalt für Strafrecht zu Rate zu ziehen.

Weder als Beschuldigter, noch als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren müssen Sie vor der Polizei aussagen oder erscheinen. Es ist ratsam, keine Angaben zur Sache ohne Beistand eines erfahrenen Strafverteidigers zu machen. Der Beschuldigte hat nach § 137 StPO jederzeit das Recht, einen Verteidiger hinzu zu ziehen.

Sofern Sie zur Vernehmung beim Staatsanwalt oder dem Ermittlungsrichter erscheinen sollen, können Sie falls Sie den angesetzten Vernehmungstermin nicht wahrnehmen auch zwangsweise vorgeführt werden und sollten daher erscheinen. Allerdings können Sie auch hier von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sollten einen Anwalt für Strafrecht zu Rate ziehen.

Themen im Strafrecht - Tatbestände im Fokus

Themen im Strafrecht - Tatbestände im Fokus

Eine Beratung über Ihre Rechte durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Strafrecht zu Beginn von Ermittlungen legt bereits den Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung.
 

Ihre Ansprechpartner in Sachen Strafrecht

Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de