Wer als Ausländer aus dem Bundesgebiet abgeschoben oder ausgewiesen wurde, wird in der Regel zusätzlich mit einer Einreisesperre belegt.
Grundsätzlich ist es für ausländische Staatsangehörige möglich, aus Deutschland ausgewiesen zu werden, wenn ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Dies kann beispielsweise dadurch passieren, dass der Ausländer den Aufenthaltszweck nicht mehr erfüllt oder aber strafrechtlich aufgefallen ist.
An eine Ausweisung ist stets auch eine Einreisesperre gekoppelt. Falls ausgewiesene Ausländer trotz Einreisesperre wieder einreisen, drohen Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren gemäß § 95 des Aufenthaltsgesetzes. Die verhängte Einreisesperre nach der Abschiebung soll verhindern, dass Migranten, die die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht erfüllen, unmittelbar nach Ausreise wieder emigrieren.
Die Entscheidung über die Dauer der Befristung steht nur eingeschränkt im Beurteilungsspielraum der zuständigen Ausländerbehörde, sondern ist eine gerichtlich überprüfbare Frage der Verhältnismäßigkeit. Wir beraten Sie im Hinblick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Befristung, soweit die Ausländerbehörde eine solche unbefristet ausgesprochen hat.
Sollte Ihnen oder einem Familienmitglied die Ausweisung drohen, zögern Sie nicht, uns für eine umfassende rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir besprechen Ihren individuellen Fall mit Aussicht auf den optimalen Lösungsweg.