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Einreisesperre und nachträgliches Befristungsverfahren

Einreisesperre und nachträgliches Befristungsverfahren

Wer als Ausländer aus dem Bundesgebiet abgeschoben oder ausgewiesen wurde, wird in der Regel zusätzlich mit einer Einreisesperre belegt. 

Bei illegaler Einreise drohen Freiheitsstrafen.

Grundsätzlich ist es für ausländische Staatsangehörige möglich, aus Deutschland ausgewiesen zu werden, wenn ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Dies kann beispielsweise dadurch passieren, dass der Ausländer den Aufenthaltszweck nicht mehr erfüllt oder aber strafrechtlich aufgefallen ist. 

An eine Ausweisung ist stets auch eine Einreisesperre gekoppelt. Falls ausgewiesene Ausländer trotz Einreisesperre wieder einreisen, drohen Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren gemäß § 95 des Aufenthaltsgesetzes. Die verhängte Einreisesperre nach der Abschiebung soll verhindern, dass Migranten, die die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht erfüllen, unmittelbar nach Ausreise wieder emigrieren. 

Die Entscheidung über die Dauer der Befristung steht nur eingeschränkt im Beurteilungsspielraum der zuständigen Ausländerbehörde, sondern ist eine gerichtlich überprüfbare Frage der Verhältnismäßigkeit. Wir beraten Sie im Hinblick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Befristung, soweit die Ausländerbehörde eine solche unbefristet ausgesprochen hat. 

Sollte Ihnen oder einem Familienmitglied die Ausweisung drohen, zögern Sie nicht, uns für eine umfassende rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir besprechen Ihren individuellen Fall mit Aussicht auf den optimalen Lösungsweg. 

Wir prüfen Ihre rechtliche Situation.

  • Gegen Sie oder einen nahen Familienangehörigen bzw. Verlobten oder Ehepartner wurde ein Ausweisungsbescheid erlassen?
  • Sie oder ein naher Familienangehöriger (Verlobter, Ehepartner) wurden abgeschoben oder haben nach behördlicher Aufforderung freiwillig das Bundesgebiet verlassen und möchten wieder nach Deutschland zurückkehren?
  • Sie möchten die Löschung oder nachträgliche Befristung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet erreichen?

So helfen wir Ihnen.

Ablauf und Betreuung

  • Erstberatung mit Absprache des weiteren Vorgehens gegenüber der Ausländerbehörde
  • Zunächst außergerichtliches Vorgehen mit geringen Kosten möglich
  • Anforderung der Akten bei der Ausländerbehörde zur vollumfänglichen Überprüfung der rechtlichen Ausgangssituation 
  • Einhaltung von wichtigen Ausschluss- bzw. Verfallsfristen
  • Kommt kein außergerichtliches Ergebnis zustande, gegebenenfalls Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Nachträgliche Befristung einer bestehenden Einreisesperre
  • außergerichtliche Einigung mit der Ausländerbehörde über zeitnahe Befristung der Einreisesperre
  • Sofern keine außergerichtliche Einigung möglich: Klage gegen den Ausweisungsbescheid oder die Ablehnung der Befristung vor dem Verwaltungsgericht

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Beratung jederzeit und kurzfristig möglich
  • Detaillierte Beratung, auch in Form eines schriftlichen Gutachtens, nach Absprache
  • Die Dauer des außergerichtlichen Vorgehens ist maßgeblich von der Mitarbeit der Beteiligten abhängig
  • Dauer des Klageverfahrens wird maßgeblich durch die Verwaltungsgerichte vorgegeben

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung für Verbraucher maximal für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Kosten der weitergehenden, auch schriftlichen Beratung und Vertretung je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Mandanten
  • außergerichtlich ist die Vereinbarung von fairen Vergütungspauschalen möglich
  • Gerichtliche Vertretung: Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder pauschale Honorarvereinbarung mit frühzeitiger Einschätzung des zu erwartenden Kostenrisikos

Ihre Ansprechpartner in Sachen Aufenthaltsrecht

Cüneyt Gençer

Cüneyt Gençer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

+49 911 37 66 76-0
gencer@gencer-coll.de