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Doppelte Staatsangehörigkeit/Beibehaltungsgenehmigung

Doppelte Staatsangehörigkeit/Beibehaltungsgenehmigung


In Deutschland behalten laut Statistischem Bundesamt mittlerweile 60 Prozent der eingebürgerten Menschen ihre alte Staatsbürgerschaft. Wir beraten Sie. 

Wir beraten Sie zur Thematik der doppelten Staatsbürgerschaft.

Grundsätzlich sieht das deutsche Recht keine doppelte Staatsbürgerschaft vor, doch wie so häufig gibt es auch hier zahlreiche Ausnahmen. Etwa durch Geburt kann eine doppelte Staatsbürgerschaft erworben werden, wenn die Elternteile unterschiedliche Staatsbürgerschaften besitzen. Auch durch langjährigen Aufenthalt in Deutschland oder den Umstand, dass ein grundsätzlich erforderlicher Verlust der bisherigen Staatsbürgerschaft nicht möglich oder nur unter nicht zumutbaren Umständen möglich ist, können etwaige doppelte Staatsbürgerschaften durchgesetzt werden. 

Zunächst entscheidet sich die Zulässigkeit der doppelten Staatsangehörigkeit danach, ob ein EU-Bürger oder ein Nicht-EU-Bürger die Deutsche Staatsangehörigkeit erlangen will. Es existieren zudem einige Sonderregelungen für einzelne Drittstaaten. Wir tragen Sorge dafür, dass Ihre Staatsangehörigkeit ordnungsgemäß festgestellt und zugelassen wird. 

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur doppelten Staatsbürgerschaft haben, wir helfen weiter – mehrsprachig und mit interkulturellem Weitblick.

Typische Fragestellungen.

  • Die Behörde verlangt von Ihnen, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und Sie zweifeln, ob das rechtens ist?
  • Sie möchten eingebürgert werden, ohne Ihre bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren?
  • Die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wäre mit erheblichen, wirtschaftlichen Nachteilen verbunden?
  • Ihr Heimatland verweigert Ihnen die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit?

So helfen wir Ihnen.

Ablauf und Betreuung

  • Erstberatung mit Absprache des weiteren Vorgehens gegenüber der Ausländerbehörde
  • Zunächst außergerichtliches Vorgehen mit überschaubaren Kosten möglich
  • Kommt kein außergerichtliches Ergebnis zustande, gegebenenfalls Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Ziele und Erfolgsaussichten

  • Einbürgerung unter Beibehaltung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit, soweit zulässig
  • Bei Ablehnung: Vermeidung langwieriger und kostspieliger Klagen vor dem Verwaltungsgericht durch außergerichtliche Vertretung gegenüber der Einbürgerungsbehörde möglich
  • Sofern keine außergerichtliche Einigung möglich: Klage gegen den Ablehnungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht

Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

  • Beratung jederzeit und kurzfristig möglich
  • Detaillierte Beratung, auch in Form eines schriftlichen Gutachtens, nach Absprache
  • Die Dauer der Antragsbewilligung ist maßgeblich von der Mitarbeit der Beteiligten abhängig
  • Dauer des Klageverfahrens wird maßgeblich durch die Verwaltungsgerichte vorgegeben

Kosten und Gebühren

  • Erstberatung für Verbraucher maximal für Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer möglich
  • Kosten der weitergehenden, auch schriftlichen Beratung und Vertretung je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung für den Mandanten
  • bei der außergerichtlichen Vertretung ist die Vereinbarung von fairen Honorarpauschalen möglich
  • Gerichtliche Vertretung: Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder pauschale Honorarvereinbarung mit frühzeitiger Einschätzung des zu erwartenden Kostenrisikos

Ihre Ansprechpartner in Sachen Staatsangehörigkeitsrecht