Der Beschluss Nr. 1/80 regelt das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wir unterstützen Sie bei Anträgen und rechtlichen Problemen.
Türkische Staatsangehörige bilden mit etwa 1,5 Millionen die größte vertretene Gruppe ausländischer Mitbürger in der Bundesrepublik Deutschland. Ein gewisser Teil dieser Migranten sind türkische Arbeitnehmer mit ihren Angehörigen, die einen besonderen Status nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) genießen.
Was beutet das? Personen, die unter diesen Status fallen, erhalten formal eine befristete Aufenthaltserlaubnis, hinter der jedoch ein grundsätzlich unbefristetes europarechtliches Aufenthaltsrecht steht. Im Mai 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass türkische Staatsangehörige, die unter den ARB 1/80 fallen, eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis beanspruchen können, aus der sich ihr Daueraufenthaltsrecht eindeutig ergibt.
Sollten Sie als betroffener dieses Personenkreises eine Ausweisung erhalten haben, kann es sich demnach lohnen, dagegen vorzugehen. Wir prüfen, ob sich in der Anordnung Fehler befinden, oder aber die Ausweisung unwirksam aufgrund des oben beschriebenen internationalen Abkommens ist. Sprechen Sie uns an.
Sie sind türkischer Arbeitnehmer und