Die Steuerfahndung nimmt zunehmend Unternehmer, Geschäftsführer und Leiter von Steuerabteilungen ins Visier. Wir beraten.
Bei Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bzw. Wirtschaftsdelikten ist insbesondere zu beachten, dass parallel zum Strafverfahren meist noch ein Verfahren vor dem Finanzamt eingeleitet wird. Im Unterschied zum normalen Strafverfahren ist der Steuerpflichtige hier darlegungspflichtig, sodass keine Möglichkeit besteht, zum Schutz vor Nachteilen vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Nicht selten sind es Betriebsprüfungen oder private Tippgeber, die den entsprechenden Behörden einen Hinweis liefern und Ermittlungen anstoßen. Doch natürlich sind die Auslöser für steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren mannigfaltig.
Sobald nun der Vorwurf einer Steuerstraftat im Raum steht, ist Eile geboten. Die Ermittlungsbehörden nutzen bei wirtschafts- oder steuerstrafrechtlichen Vergehen gerne – abhängig von der Schwere des Vorwurfs – ein eindrucksvolles Portfolio staatlicher Eingriffsbefugnisse (Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Untersuchungshaft etc.), um die Ermittlungen voranzutreiben.
Im Zuge eines etwaigen Steuerstrafverfahrens ist es dann oberste Priorität, eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (gegen Zahlung einer Auflage) zu erreichen.
Generell ist die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht jedenfalls aus unseren Erfahrungen zu empfehlen, da sie nachteiligen Konsequenzen entgegenwirken kann. Wie Sie am besten vorgehen, erfahren Sie von unseren erprobten Juristen.
Sobald Sie Kenntnis davon erhalten, dass ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eröffnet wird, sollten Sie daher einen Verteidiger in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere bei einer Durchsuchung Ihrer Räumlichkeiten.
Die Verteidigung wird umgehend Kontakt mit dem Leiter der Durchsuchung aufnehmen und geeignete Maßnahmen einleiten. Die Praxis zeigt, dass es aufseiten der Ermittlungsbehörden nicht selten auch zu gravierenderen nachweisbaren Fehlern kommt, sodass - falls dieser Nachweis gelingt - ggf. die Verwertung der durch die fehlerhafte Maßnahme gewonnenen Informationen untersagt werden kann.
Bei Steuerstrafverfahren sind neben Rechtsanwälten grundsätzlich auch Steuerberater als Verteidiger zugelassen. Mit unseren im Strafrecht und Steuerrecht erfahrenen Anwälten sowie unserem Steuerberater sowie unseren Kooperationspartnern im Bereich der Buchprüfung haben Sie ein schlagkräftiges Team an Ihrer Seite.