Die Fachkräftemigration nimmt auch perspektivisch eine immer wichtigere Stelle in Deutschland und der Welt ein - nicht umsonst ist das Phänomen auch als "Business" oder "Corporate" Migration bekannt. Wir begleiten Sie.
Nach und nach reagiert Deutschland auf den anhaltenden Fachkräftemangel: Die Voraussetzungen des Fachkräftezuzugs, oder einfach der „Business" bzw. "Corporate Migration“, wurden insbesondere mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz neu aufgearbeitet. Trotzdem unterliegen sie ständiger Erneuerung und Anpassung. Das so veränderte Aufenthaltsgesetz regelt die verschiedenen Möglichkeiten als ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland zu kommen. Das Verfahren, um dieses Ziel - mit Unterstützung des Arbeitgebers - so schnell wie möglich zu erreichen, ist das „beschleunigte Fachkräfteverfahren“.
Gemeinsame Grundlagen für alle Antragssteller
Die Erteilung von Aufenthaltstiteln (und daran anknüpfend die zur erstmaligen Einreise erforderlichen Visa) zur Erwerbstätigkeit regeln § 5 AufenthG mit allgemeinen, die § 18ff AufenthG mit speziellen Voraussetzungen. Wer über Botschaft und Konsulat ein Visum sowie anschließend einen Aufenthaltstitel über die Ausländerbehörden erhalten möchte, muss beides beachten. Die Normen nach § 18 AufenthG regeln die Migration dann für bestimmte Antragssteller bzw. Berufsgruppen – etwa für Fachkräfte mit Berufsausbildung und Akademiker oder Forscher. Später im Gesetz folgen dann Sondertatbestände zum ICT-Transfer oder zur „Blauen Karte (EU)“
Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels muss jeder Bewerber Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch zur Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen. Schon hier sind häufig Sonderregelungen für Altfälle, für Familien, für bestimmte Nationalitäten oder bestimmte Berufe zu beachten – die Beratung mit Profis lohnt sich allemal! Noch genauer sind die notwendigen Unterlagen bei Arbeitnehmern, die häufig Nachweise zur Ausbildung oder zum Gehalt erbringen müssen, zu untersuchen.
Sondervoraussetzungen, die man kennen muss
Je nach Ausbildungsstand bzw. Arbeitsplatz sind dann schließlich eine qualifizierte Berufsausbildung bzw. ein Universitätsstudium nachzuweisen. Sind die Qualifikationen im Ausland erworben, muss die Gleichwertigkeit zu deutschen Ausbildungsstandards festgestellt werden – auch der Job an sich muss einer sein, der nur an qualifizierte Arbeitnehmer vergeben werden kann. Bei Erfüllung weiterer Bedingungen kann häufig auch die Familie des Arbeitnehmers einreisen und der Aufenthalt sich - gegebenenfalls sogar nach kürzerer Wartezeit - in eine unbefristete Erlaubnis wandeln.
Um unnötige Wartezeiten bei der Antragsstellung zu vermeiden, empfehlen wir gute Vorbereitung – gerne können Sie sich dazu von unserem engagierten Team umfassend beraten lassen!