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Unterlassung bei Beleidigung in sozialen Netzen

Unterlassung bei Beleidigung in sozialen Netzen

Soziale Netzwerke sind ebenso wie das gesamte Internet kein rechtsfreier Raum. Vieles, aber nicht alles, darf gesagt bzw. veröffentlicht werden. Sollten Sie Opfer einer Beleidigung oder Verleumdung im Social Web sein, können Sie sich mit juristischer Unterstützung zur Wehr setzen. 

Wie Sie sich gegen Hassrede, Beleidigungen oder Verleumdung wehren können.

Social-Media-Kanäle wie Instagram, Facebook oder Twitter sind aus unser aller Leben nicht mehr wegzudenken. Genau so wie diese sozialen Medien Einzug in unseren Alltag gehalten haben, so sinkt dort auch die Hemmschwelle für Beleidigungen oder Verleumdungen jedweder Art, da viele das Internet nach wie vor als rechtsfreien Raum begreifen. Dass dem nicht so ist, zeigen regelmäßige strafrechtliche Verfahren, sowie die Medienberichterstattung über „Hate Speech“ im World Wide Web. Wer über eine Privatperson oder ein Unternehmen Lügen verbreitet oder gegen diese Beleidigungen ausspricht, macht sich unter Umständen strafbar. Denn was viele nicht wissen: Strafbare Inhalte wie Beleidigungen, Verleumdungen oder Volksverhetzung sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Veröffentlichung solcher Kommentare oder Botschaften kann straf- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. 

Als Rechtsanwaltskanzlei mit Qualifikation im Zivil- und Strafrecht sowie mit umfassenden Kompetenzen in medienrechtlichen Angelegenheiten stehen wir Ihnen zur Verfügung und gehen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen Verursacher übler Nachrede vor. 

Grundsätzlich kann gegen Verleumdungen oder Beleidigungen auf zwei Arten vorgegangen werden: 

Zivilrechtliche Maßnahmen gegen Verleumdung und Co.

Zivilrechtlich ist zunächst außergerichtlich gegen den Verursacher vorzugehen. Häufig ist dies jedoch aufgrund (vermeintlicher) Anonymität oder der Nutzung von Pseudonymen statt Klarnamen nicht ganz unproblematisch. Ist der Schädiger bekannt, gestaltet sich die Sache eindeutiger. In diesem Falle kann man sich direkt an den Verursacher wenden und Ansprüche gegen diesen geltend machen. Hasskommentare, Beleidigungen und Lügen etc. sind zu unterlassen. Es ergeben sich etwaige Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Schadenersatz oder gar presserechtliche Berichtigungsansprüche. Diese Ansprüche können wir für Sie geltend machen, indem wir den Schädiger zunächst im außergerichtlichen Verfahren auffordern, die entsprechenden Beiträge aus dem Web zu löschen. Zusätzlich wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, mit dem Ziel, zukünftige Aussagen dieser Art zu unterbinden. 

Da wie bereits erwähnt jedoch die Identität des Kommentargebers häufig nicht bekannt ist, bleibt nur das Mittel, den Portalbetreiber zu kontaktieren. In einem ersten Schritt gilt es, den Portalbetreiber auf die Rechtsverletzung hinzuweisen, woraufhin sich für diesen die Pflicht ergibt, den Sachverhalt zu prüfen und die Inhalte gegebenenfalls zu löschen. 

Führen die außergerichtlichen Schritte nicht zum gewünschten Erfolg, steht das Mittel des gerichtlichen Vorgehens frei. Dies wird in der Regel durch eine einstweilige Verfügung auf Beseitigung und Unterlassung, die sich sowohl gegen den Schädiger als auch den Portalbetreiber richten kann, realisiert. 

Strafrechtliches Vorgehen.

Die Verbreitung von Unwahrheiten sowie die Beleidigung sind gemäß §§ 185 ff. StGB strafbar und können somit nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden. 

Der entsprechende Sachverhalt wird in diesem Zuge bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Im Rahmen einer Ermittlung sind Portalbetreiber zu Auskünften gegenüber den Ermittlungsbehörden verpflichtet, was im zivilrechtlichen Verfahren nicht gegeben ist. 

Als Rechtsanwälte können wir Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und durch diesen Einblick in die Unterlagen wiederum den Schädiger identifizieren, was für das zivilrechtliche Verfahren herangezogen werden kann. 

Wiederkehrend hat es sich bezahlt gemacht, rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen, da die Kosten hierfür in der Regel durch den Schädiger zu tragen sind. 

Falls Sie Opfer von Beleidigung, Lügen, Hassrede, übler Nachrede oder Verleumdung geworden sind, zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Unsere erfahrenen Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung und unterstützen Sie sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich. 

Ihr Ansprechpartner in Sachen Allgemeines Zivilrecht